GGL glaubt nicht an Maltas neues Glücksspielgesetz
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL), erklärte, sie sei der Ansicht, dass Maltas umstrittener Gesetzentwurf Nr. 55 „nicht mit europäischem Recht vereinbar“ sein dürfte.
Die Behörde glaube, dass die Gesetzgebung – die Maltas Präsident George Vella im Juni in Kraft gesetzt hat – gegen die Neufassung der Brüsseler Verordnung verstoße. Hierbei handelt es sich um das europäische Gesetz von 2013, welches die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen EU-Mitgliedstaaten regelt.
Trotz dieser Schlussfolgerung stellte die GGL jedoch klar, dass es nicht in ihrer Verantwortung liege, zu entscheiden, ob das Gesetz mit europäischem Recht vereinbar sei oder nicht. Während die Europäische Kommission letzten Monat ankündigte, den Gesetzesentwurf 55 zu prüfen, war in der Vergangenheit der Europäische Gerichtshof der letzte Entscheidungsträger über das Verhältnis zwischen EU- und innerstaatlichem Recht.
Die GGL hat den Bundesländern ihre Einschätzung mitgeteilt und mit den zuständigen Behörden Kontakt aufgenommen. Da sich das Bundesjustizministerium bereits an die Europäische Kommission gewandt hat, sieht die GGL „keinen Grund, darüber hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen“.
Der Entwurf 55 zielt darauf ab, Glücksspielbetreiber vor Haftung zu schützen, die sich aus ihren von der MGA lizenzierten Graumarktaktivitäten ergibt. Daher schreibt das Gesetz den Gerichten vor, die Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Urteile gegen diese Glücksspielunternehmen zu verweigern, wenn die Aktivität unter ihre Lizenz fällt.
Es ist Maltas Reaktion auf eine Reihe deutscher und österreichischer Fälle, in denen die Rechtmäßigkeit der Aktivitäten von Glücksspielanbietern in Frage gestellt worden sind. Präzedenzfälle in beiden Ländern haben gezeigt, dass Betreiber von einem Spieler für alle historischen Verluste verklagt werden können.
Während viele Anbieter nach ihrer gerichtlichen Niederlage zahlten, haben die zu 888 gehörenden Marken Mr Green und William Hill sowie das zu Flutter zählende PokerStars gegen die Entscheidungen gekämpft. Infolgedessen entschieden sich einige Anwälte stattdessen dafür, die Betreiber in Malta zu verklagen, wo viele dieser Unternehmen ihren Sitz haben.
Die Betreiber argumentieren, dass ihre Glücksspielaktivitäten unter den europäischen freien Dienstleistungsverkehr in ganz Europa fallen. Rechtsgrundlage hierfür ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einer der beiden wichtigsten Verträge innerhalb der EU. Unterdessen verweisen die Regierungen und Regulierungsbehörden auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2017, Vertragsverletzungsverfahren und Beschwerden im Glücksspielsektor einzustellen.
MGA rechtfertigt seinen Gesetzesentwurf 55
Die Malta Gaming Authority (MGA) verteidigte den umstrittenen Gesetzentwurf 55, nachdem sie kritisiert wurde, dass die Änderung nicht mit europäischem Recht vereinbar sei.
Die Glücksspielbehörde erklärte, dass die Bill 55, auch bekannt als Artikel 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes, nicht gegen europäisches Recht verstoße. Die Gesetzgebung schützt in Malta lizenzierte Betreiber vor der rechtlichen Haftung, die sich aus ihren Glücksspielaktivitäten ergibt, wenn die Aktivität unter ihre MGA-Lizenz fällt.
Als Reaktion darauf verwies die MGA auf den Abschnitt in der Neufassung der Brüsseler Verordnung, der besagt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines Gerichtsurteils verweigern kann, wenn es nicht mit den Grundsätzen seines Rechtssystems übereinstimmt.
Daher erklärte die Regulierungsbehörde, dass die Absicht des Gesetzgebers bei der Ausarbeitung des Gesetzes nicht darin bestehe, neue Ausnahmen von der Verordnung einzuführen. Vielmehr ging es darum, „die langjährige öffentliche Politik Maltas in Bezug auf den Glücksspielsektor gesetzlich zu verankern“.
Zur Unterstützung des Gesetzes sagte die MGA auch, dass der Anwendungsbereich von Bill 55 „äußerst restriktiv“ sei. Sie fügte hinzu, dass das Gesetz nicht alle rechtlichen Schritte gegen einen in Malta lizenzierten Glücksspielanbieter unterbindet, und betonte, dass das Gesetz bestimmte Bedingungen dafür vorsehe.
Die Regulierungsbehörde erläuterte, dass ein Betreiber nur dann vor einer Klage geschützt werden könne, wenn seine Glücksspielaktivitäten gemäß dem Glücksspielgesetz des Landes legal seien. Damit Gesetzesvorlage 55 in Kraft tritt, müsste die Klage im Widerspruch zu den maltesischen Glücksspielvorschriften stehen oder diese untergraben.
Die MGA argumentierte außerdem, dass ihre Glücksspielgesetze unter die Regeln des europäischen freien Dienstleistungsverkehrs fallen. „Der maltesische Glücksspielrahmen wiederum entspricht vollständig dem EU-Recht und basiert auf den Freiheiten, die einem im Binnenmarkt ansässigen Unternehmen gewährt werden“, sagte die Regulierungsbehörde.
Andererseits haben europäische Regulierungsbehörden und Regierungen jedoch auf einen Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2017 hingewiesen, Vertragsverletzungsverfahren und Beschwerden im Glücksspielsektor einzustellen. Dies, so argumentieren sie, bedeute, dass Glücksspieldienste nicht als Dienst angesehen werden könnten, der unter einer MGA-Lizenz europaweit bedient werden könne.