Das Bundesverfassungsgericht in Baden-Württemberg befasst sich mit einem Fall von vier Betreibern. Diese wollen gegen ein Verbot vorgehen, welches Sportwetten nicht im selben Gebäude wie Spielbanken und Spielhallen erlaubt.
§ 21 Abs. 2 des Ersten Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verbietet die Durchführung von Sportwetten und Casinobetrieb in einer Einrichtung. Im Juli 2021 trat der Vierte Glücksspielstaatsvertrag Deutschlands in Kraft, welcher bis heute gilt.
In der Beschwerde heißt es, dass die Verwaltungsgerichte bei Erlass des GlüStV und später des § 21 Abs. 2 für Betreiber, die Sportwetten im selben Gebäude wie Spielbankbetriebe betreiben, keinen ausreichenden Spielerschutz gewährt haben.
§ 42 Abs. 1 des 2012 in Kraft getretenen Landesglücksspielgesetzes von Baden-Württemberg (LGüG) schreibt vor, dass Spielstätten mindestens 500 Meter voneinander entfernt sein müssen. Gemessen von Eingangstür zu Eingangstür. Die Beschwerde wird am 21. November 2022 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt.