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Thema: Urteil des Amtsgerichtes Winsen/Luhe

  1. #1
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    Leitsatz

    Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden.



    AMTSGERICHT WINSEN/LUHE
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL

    Aktenzeichen: 23 C 155/05
    Entscheidung vom 6. Juni 2005

    In dem Rechtsstreit

    des […]

    Antragsteller

    gegen

    […]

    Antragsgegner

    hat das Amtsgericht Winsen/Luhe am 6.6.2005 durch den Richter am Amtsgericht Scherwinsky beschlossen:

    I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 01.02.2005 wirkungslos ist.

    II. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

    III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

    IV. Der Streitwert auf 1250,-- festgesetzt.

    Gründe
    Der Beklagte betreibt ein Forum. Unter diesem Forum wird Usern die Möglichkeit gegeben, Diskussionen zu führen.

    Am Abend des 27.01.2005 hat ein User ein Foto in das Forum eingestellt. Dieses Foto stellt ein Polizeifoto eines Kriminellen dar. Auf diesem Foto ist jedoch der Kopf des Klägers montiert worden.

    Mit E-Mail vom 30.01.2005, 14:43h, forderte der Kläger den Beklagten auf, das Foto bis zum 31.01.2005, 15:00h, zu entfernen. Der Beklagte tat dies jedoch zunächst nicht.

    Mit Schriftsatz vom 31.01.2005, eingegangen bei Gericht am 01.02.2005, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung erging durch Beschluss vom 01.02.2005.

    Mit GMX-Fax vom 02.02.2005, 12.18h, an das Amtsgericht Winsen/Luhe nahm der Kläger den Antrag vom 31.01.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsgegner das Bild in der Zwischenzeit gelöscht habe. Das Fax trägt keine Unterschrift. Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 stellte der Kläger klar, dass die Klagerücknahme vom 02.02.2005 gegenstandslos sein sollte.

    Der Kläger ließ dem Beklagten die einstweilige Verfügung am 05.02.2005 zustellen. Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegte.

    Der Kläger hat hilfsweise beantragt,

    gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist.

    Gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO war festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch sein Schreiben vom 02.02.2005 zurückgenommen. In diesem Schreiben wird ausdrücklich die Rücknahme des Antrages erklärt. Der Antrag ist auch ohne ausdrückliche Unterschrift des Klägers wirksam. Die Klagerücknahme war vom Kläger gewollt und seine Identität ist eindeutig festgestellt. Das Gericht schließt sich zur Begründung der Entscheidung der Gründe der Entscheidung des gemeinsamen Senats vom 05.05.2000 (GmS OGB 1/98) an.

    Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist über die Kosten nach Klagerücknahme vor Rechtsanhängigkeit aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet. Der Beklagte hatte ein Forum eröffnet und Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum Diskussionsbeiträge einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.

    Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

    Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Nachdem er die Klage zurückgenommen hatte, war es nicht mehr erforderlich, die einstweilige Verfügung dem Beklagten zuzustellen. Durch diese Zustellung eines nicht mehr wirksamen Beschlusses sind die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten entstanden. Der Beklagte durfte sich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dagegen wehren, da der Beschluss bereits unwirksam war. Die insoweit außergerichtlich entstandenen Kosten sind daher vom Kläger zu tragen.

    Scherwinsky
    Richter am Amtsgericht

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  3. #2
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    Kommentar zum Urteil

    Harte Zeiten für Forenbetreiber, oder die ein Tages Frist

    Laut einem Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) (Aktenzeichen: 23 C 155/05)müssen sich Administratoren eines Forums (dasist bestimmt auch auf Blogs übertragbar) 24h am Tag erreichbar sein, und das via Mail. Das Amtsgericht hat der Frist eines Klägers zugestimmt, der einem Forenbetreiber nur einen Tag lang Zeit gegeben hatte beleidigende Äusserungen gegen ihn zu entfernen. Als dies nicht geschah erwirkte er eine einstweilige Verfügung.


    Anhand dieses Urteils sieht man mal wieder die völlig überzogenen Vorstellungen der Richter von der modernen Kommunikation. Darf ich als Betreiber eines Internetauftrittes mit interaktiven Inhalten wie zum Beispiel eines Blogs, eines Forums oder gar nur einer Shoutbox nicht mal mehr ein Wochenende abschalten? Darf ich als Betreiber einer solchen Seite nicht mehr in den Urlaub fahren weil ich Angst haben muss gegen eine eventuelle einstweilige Verfügung zu verstoßen und mich noch weiter strafbar zu machen? Warum muss ich als Betreiber für eine solche wahnwitzige Abmahnung die Kosten tragen.

    Mit diesem Urteil wird das Bloggen oder das beeitstellen von Foren für den Informationsaustausch zu einem russischem Roulette. Danke. Ich werde mir in Zukunft nicht nur einmal oder zweimal überlegen ob ich ein gemeinnütziges Forum bereitstelle oder nicht, nein ich werde mich vorher mit Anwälten beraten müssen, ich werd es mir gründlich und intensiv überlegen müssen ob ich einer solchen Verantwortung nachkommen kann.

    Nun versteht man auch dass die letze Aktualisierung der Webseite des Amtsgerichts bereits bis ins Jahre 2003 zurückreicht und das Amtsgericht auch auf eine eindeutige gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung (aka Impressum) verzichtet und sich somit selbst strafbar macht…

    Info von blog.moins.de/

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