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Thema: Deutschland: Klagen zur Erstattung von Spielerverlusten abgewiesen

  1. #1
    News Editor Avatar von Shinobi
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    Standard Deutschland: Klagen zur Erstattung von Spielerverlusten abgewiesen

    In Deutschland wurde eine Reihe von Klagen abgewiesen, in denen den Spielern die Erstattung von Verlusten bei damals illegalen Glücksspielformen zugesprochen wurde.

    Die Klagen stammen von Personen, welche vor Inkrafttreten des jüngsten Staatsvertrags (GlüNeuRStV) außerhalb Schleswig-Holsteins an Online-Casino-Spielen teilnahmen. Am 1. Juli 2021 ist der GlüNeuRStV in Kraft getreten, der den deutschen iGaming-Markt außerhalb von Online-Wetten erweitert.

    Die Klagen argumentieren, dass die Personen, die an Casinospielen teilgenommen haben, bevor es legal war, Anspruch auf Erstattung aller Verluste haben sollten, die sie möglicherweise erlitten. Die Anwaltskanzlei Hambach und Hambach vertraten Online-Casino-Plattformen und Zahlungsanbieter in den Klagen.

    Ein rechtskräftiges Urteil zu einer der Klagen, das am 1. September vor dem Landgericht Leipzig ergangen ist, kam zu dem Schluss, dass Glücksspiel ein inhärentes Risiko des Geldverlustes birgt und den Spielern somit durch die Teilnahme die Möglichkeit von Verlusten bewusst war. Das Gericht betonte auch, dass sich die Klägerin durch einen Verstoß gegen § 817 Satz 2 BGB durch illegales Spielen strafbar gemacht habe.

    Am gleichen Tag wies das Landgericht Braunschweig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, nachdem diese eine ähnliche Klage eingereicht hatte. Auch hier wies das Gericht auf Glücksspielrisiken hin und wie der Kläger gegen § 285 StGB verstoßen habe, der die Teilnahme an illegalem Glücksspiel verbietet.

    Eine dritte Klage wurde am 10. Juni 2021 vom Landgericht München abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen einen Zahlungsanbieter und behauptete, dass dieser gegen vertragliche Pflichten gegenüber dem Spieler verstoßen habe. Die Klage fiel unter das Deliktsrecht, scheiterte aber, da der Zahlungsanbieter keine Schutzgesetze missachtet hatte.

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  3. #2
    Casino Tester Avatar von WinningJack
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    Standard

    Die fett markieren Abschnitte bereiten mir etwas Sorgen. Seit wann ist das Nutzen von nicht genehmigten Glücksspielen strafbar? Hat sich das mit dem neuen Staatsvertrag geändert? Zumindest beziehen sich die zwei Richter nicht auf diesen, sondern aufs BGB bzw. StGB.

  4. #3
    Casino Insider Avatar von Roulandy
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    Standard

    Zitat Zitat von WinningJack Beitrag anzeigen
    Die fett markieren Abschnitte bereiten mir etwas Sorgen. Seit wann ist das Nutzen von nicht genehmigten Glücksspielen strafbar? Hat sich das mit dem neuen Staatsvertrag geändert? Zumindest beziehen sich die zwei Richter nicht auf diesen, sondern aufs BGB bzw. StGB.
    Glücksspiel war in Deutschland bisher schon immer verboten (Ausnahme: Behördliche Genehmigung i.S. des Glücksspielstaatsvertrages oder LC Konzessionen etc.).

    Es gibt zwei Rechtsnormen welche dazu in die §284/§285 StGB gefasst sind. Wenn also jemand von "Grauzone" gesprochen hat, war damit gemeint dass man im Falle des §285 StGB (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel) von einer Verfolgung abgesehen hat. Grundsätzlich war es somit zwar nie legal in Deutschland zu spielen, jedoch hat der Gesetzgeber bzw. die Judikative nur in Ausnahmefällen und meistens bezogen auf die "Veranstalter" reagiert wenn es zu extremen Auffälligkeiten kam.

    Das Spieler auch weiterhin nicht verfolgt werden ist dabei abzusehen. Wie es sich die Sache allerdings im Bezug auf die Anbieter zukünftig ausgestalten wird, bleibt wohl abzuwarten.

  5. #4
    Casinospieler Avatar von Harry_
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    Standard

    Jedoch lag der Straftatbestand bislang immer auf Seiten der Betreiber. Aus dem fett markierten Abschnitten lese ich heraus, dass auch wir Spieler belang werden könnten. Oder verstehe ich da etwas falsch?

  6. #5
    Casinospieler Avatar von Emulator
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    Standard

    Hierbei muss zwischen den Straftatbeständen unterschieden werden.

    "§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels" richtet sich gegen den Anbieter und kann gemäß Absatz 4 auch gegen Personen angewendet werden, die dieses unerlaubte Glücksspiel bewerben.
    "§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiels" richtet sich gegen den Spieler. Die Anzahl an Verurteilungen in diesem Bereich ist sehr gering.
    Tatsächlich ist mir in diesem Zusammenhang nur eine einzige Verurteilung bekannt(Einstellungen der Verfahren ist die Regel, sofern überhaupt welche eröffnet werden).

    Bei der mir bekannten Verurteilung war jedoch die Teilnahme am Glücksspiel nur Beiwerk. Es tauchte zwar in der Verurteilung mit auf, aber relevant war in diesem Verfahren der Straftatbestand § 263.
    Die Verurteilung bei diesem Fall erfolgte im Jahr 2007, ist also schon lange her.
    Seit dem habe ich nur davon gelesen, dass sogar bei Streamer das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wurde, daher ist die Gefahr einer Verurteilung durch den §285 StGB sehr niedrig.

    Oftmals werden auch bei diesem Aspekt viele Themen vermischt. Eine Kontokündigung bei einer Bank(z.B. auf Grund von Glücksspieltransaktionen) hat zunächst erstmal keine Auswirkung auf ein Strafverfahren. Die Bank könnte natürlich ein Verfahren eröffnen, aber dieses wird in der Regel eingestellt.
    Relevant ist hierbei aber, dass eine Bank generell Konten kündigen darf, dazu Bedarf es auch keinen besonderen Grund.

    Kurz gesagt, die Wahrscheinlichkeit für unerlaubtes Glücksspiel verurteilt zu werden ist sehr gering.
    Das ist, wie gesagt, getrennt zu sehen von der Tatsache, dass einem z.B. das Bankkonto gekündigt werden kann.

  7. #6
    Casino Tester Avatar von WinningJack
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    Standard

    Gerade unter uns aktiven Spielern hier im Forum, würde sich so etwas schnell herum sprechen. Ich kenne die Problematik lediglich nur insofern, dass Finanzämtern manchen Spielern den Profistatus zuschreiben wollen, um Steuern zu kassieren. Denn ansonsten sind Gewinne bislang steuerfrei.

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