Via Online Banking einzahlen und in Sekundenschnelle setzen können. Möglich macht es der Dienstleister namens „Sofortüberweisung“, welcher eine Verbindung zum virtuellen Girokonto aufbaut. Allerdings darf ein Casino-Kunde keine Rückzahlungsansprüche geltend machen. So steht es zumindest im aktuellen Urteil (8 U 5467/19) des OLG München.
Eine Nutzerin zahlte in 2017 binnen weniger Monate rund 24.000 Euro via Sofortüberweisung ein. Danach fiel ihr auf, dass es sich um nicht lizensierte Anbieter handelte. Sie forderte daraufhin ihr Geld zurück. Der Fall ging vor Gericht. Begründet wurde die Forderung damit, dass sie mit ihren Überweisungen am illegalen Glücksspiel teilnahm und es somit förderte.
Am Oberlandesgericht München sah man dies anders. Weil sich die Klage auf den Zahlungsdienst bezog, bekam sie kein Recht zugesprochen. Denn dieser Service übermittle lediglich den Geldbetrag. Zumal die Sofortüberweisung lediglich zum Online Banking des Kunden vermittelt. Zu keinem Zeitpunkt ist der Dienstleister im Besitz des Geldes. Daher kann von ihm auch nichts zurückgefordert werden.
Die Klägerin bezog sich auf Schutz- und Hinweispflichten, welche die Richter in keiner Weise verletzt sahen. Ähnlich urteilte das OLG München bereits bei einer Klage, welche eine Kreditkartengesellschaft ins Visier nahm.
Um dies noch weiter zu begründen, wurde erklärt, dass Zahlungsdienstleister generell keine Schutzpflichten ausüben müssen. Immerhin sei die Klägerin selbst dafür verantwortlich gewesen, die Rechtmäßigkeit des Glücksspielangebots zu prüfen.