Um die Lukrativität der Wettbüros einzuschränken, erheben immer mehr Kommunen eine zusätzliche Steuer. Diese wird auf die Brutto-Wetteinsätze angerechnet und ist entsprechend abzuführen.
Ein Gutachten im Aufrag des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) sollte klären, in wie weit diese Abgabe zulässig sei. Mit dem Ergebniss, dass sie Professor Gregor Kirchhof für verfassungswidrig erklärte. Er ist als Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg tätig. Sein Urteil ist vernichtend, wenn nicht gleich rechtskräftig bindend:
„Die Sportwettsteuer und die Wettbürosteuer schöpfen damit aus derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sind in der Bemessungsgrundlage, im Belastungsgrund, in der Erhebungstechnik und der grundrechtlichen Zahlungsbetroffenheit gleichartig. Die Wettbürosteuer verletzt in der gegenwärtigen Bemessung nach dem Brutto-Wetteinsatz das Gleichartigkeitsverbot und damit das Grundgesetz.”
Zuvor wurde die Bemessungsgrundlage an der Bürofläche ausgemacht. Dies erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2017 für gleichheitswidrig. Danach kam die Idee mit der allgemeingültigen Wettbürosteuer auf, welche die Kommunen individuell festlegen konnten.
Professor Kirchhof sieht in der Verallgemeinerung ein großes Problem: „In dem knappen Hinweis, mit dem Wetteinsatz stehe ein praktikabler und sachgerechter „Wirklichkeitsmaßstab” für die Besteuerung zur Verfügung, hat das Gericht die Kommunen in die verfassungsrechtliche Irre geführt. Die erwogene neue Bemessungsgrundlage wird nur kurz erwähnt, nicht konkretisiert und verfassungsrechtlich erörtert.”
Den Kommunen rät Mathias Dahms (Präsident des DSWV) jetzt zu handeln, bevor die Wettbüros massive Steuerrückerstattungen einfordern:
„Der Deutsche Sportwettenverband möchte im Dialog mit den Kommunen die Wettbürosteuer auf eine rechtlich tragfähige Grundlage stellen, die beidem gerecht wird: dem Wunsch der Kommunen nach sicheren Steuereinnahmen sowie dem Interesse der Wettbürobetreiber an einer angemessenen Besteuerung.”
Kirchhof schlägt vor, die pauschale Besteuerung von Live-Wetten auf Sportereignisse einzuführen. Sie wird dann fällig, wenn der Kunde im Wettbüro das Spiel live mit verfolgt. Dadurch wäre ein realer Aufwand entstanden, den man wohl rechtssicher besteuern könnte.
Das vollständige Gutachten gibt es beim DSWV.