Per Gesetz werden deutsche Zahlungsdienstleister aufgefordert, Transaktionen im Bereich des illegalen Glücksspiels zu unterbinden. Diese zu erkennen und angemessen vorzugehen, stelle die Herausforderung dar. Weshalb so manche Institution vor Gericht eine Ausnahme bewirken möchte. Dazu gab es nun vom Amtsgericht Leverkusen eine klare Absage.

Eine Rechtfertigung bzgl. „automatisierter Verfahren“ ist dabei nicht zulässig. Damit seien die Banken nicht von ihrer Pflicht enthoben, geltende Gesetze einzuhalten. Im Urteil Az.: 26 C 346/18 vom 19.02.2019 des Amtsgerichts Leverkusen heißt es:

„Hiergegen vermag sie nicht mit Erfolg einzuwenden, das Bezahlverfahren laufe vollständig automatisiert ab. Denn bei einem automatisierten Verfahren können ebenso automatisiert in Deutschland mittels Kreditkarte veranlasste Zahlungen an Glücksspielanbieter ohne Erlaubnis hierzu unterbunden werden.“

Die Entscheidung aus Leverkusen gilt als Musterbeispiel, wie künftig bei solchen Fällen verfahren werden könnte. Um Missbrauch vorzubeugen, müssten Banken nur die „White List“ der Glücksspielaufsichtsbehörden nutzen. In Kombination mit dem Merchant Category Code (MCC) sei eine einwandfreie Identifizierung möglich, heißt es.

Dem Rechtsstreit war ein Urteil (Az.: 158 C 19107/17) vom Amtsgericht München vorausgegangen. Dieses stellte am 21.02.2018 fest, dass Banken bei Kreditkartenzahlungen für illegales Online-Glücksspiel eingreifen müssen. Ansonsten verstoßen sie gegen das Mitwirkungsverbot (§4 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GlüStV 2012). Dadurch verlieren die Geldinstitute ihre Zahlungsansprüche gegenüber Kunden.

Bislang geht es also speziell um Kreditkartenzahlungen, welche bei Online-Glücksspielen erfolgten. Dort besteht für Kunden fast immer die Möglichkeit, eben jene Transaktion zu widerrufen. Was zu Problemen zwischen Anbietern und Kartengesellschaften führt.

Banken gehen bei Kreditkartenzahlungen in Vorleistung. Kurz darauf erfolgt der Einzug vom hinterlegten Konto des Kunden. In Fachkreisen als „Aufwendungsersatzanspruch“ bezeichnet. In München entschied das Amtsgericht, dass eben dieser nicht zustünde, wenn dabei ein gesetzliches Verbot missachtet wird.

Eine ähnlich gelagerte Klage fand, wie oben erwähnt, in Leverkusen statt. Dafür fanden die Richter folgende Worte: „Aufgrund des in Deutschland zum Veranstalten von Glücksspiel geltenden Rechts oblag es der Klägerin, Vorkehrungen zu treffen, hiergegen nicht zu verstoßen und nicht an ihr verbotenen Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Hierzu hätte sie die Verträge mit ihren Vertragsunternehmen entsprechend zu gestalten, also Zahlungsverpflichtungen für in Deutschland ohne Erlaubnis veranstaltetes Glücksspiel auszuschließen, und dies auch in tatsächlicher Hinsicht sicherzustellen.“