Es ist schon länger bekannt, dass ausländische Firmen Wetten auf deutsche Lotterien anbieten. Sie betreiben damit also keine eigenen Ziehungen, sondern partizipieren an der staatlichen Lotterie. Ohne entsprechende Genehmigung absolut illegal und zum Teil auch irreführend.
Genau so einem Anbieter hat das Landgericht Koblenz nun die weitere Arbeit untersagt. Das Urteil (Az.: 15 O 184/17) bezieht sich das Bewerben deutscher Staatlotterien. Das Unternehmen hat keine Berechtigung dazu. Weder im Internet, noch per E-Mail und schon gleich gar nicht im TV. Geklagt hatte Lotto Rheinland-Pfalz, weil dadurch ein Teil der potentiellen Einnahmen wegfiel.
Nutzer konnten bei diesem Anbieter auf die Glücksspirale, den EuroJackpot und das Spiel „6 aus 49“ setzen. Wer über den Umweg tippte, soll in der Tat auch Geld gewonnen haben. Allerdings nahm nie an der staatlichen Lotterie teil. Stattdessen bediente sich das Unternehmen aus Gibraltar einfach der regelmäßigen Ziehungen als Datenquelle. Wobei die Einsätze zum herkömmlichen Tippschein variieren können. Somit sei das Verhältnis zwischen Einsatz und möglichem Gewinn verzerrt.
Um so einen Dienst anbieten zu können, braucht es eine Genehmigung „für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen“, erklärte das Gericht. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Aus Gibraltar wurde der Wille zur Berufung laut. Die Begründung dazu dürfte für viele Mitbewerber interessant sein.