Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich den Spielhallen angenommen. Dort sollte, um den geforderten Mindestabstand einzuhalten, das Auswahlverfahren entscheiden. Fortan müssten manche Einrichtungen schließen, andere dürften bestehen bleiben. Ein Spielhallenbetreiber reichte Beschwerde dagegen ein. In erster Instanz gab das Verwaltungsgericht Wiesbaden der Behörde Recht. Nun hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil auf.
Die beiden Spielhallen, um die es hier geht, gelten vorerst als geduldet. Ihr Spielbetrieb darf aufrecht erhalten werden. Diese zwei Einrichtungen gehören demselben Betreiber. Sie befinden sich nur etwa 150 Meter (Luftlinie) auseinander. Von der Stadt Wiesbaden gab es zunächst eine Zurückweisung des Antrags. Das „Wägungsschema“ hätte so entschieden. Dessen Grundlage bilden die „verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG“ vom 17. August 2016. Diese hatte damals das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung erlassen.
Daraufhin konnten die Kommunen ein eigenes Wägungsschema mit Punktesystem entwickeln. Damit bewerten die Behörden ihre Antragssteller. Punkte bzw. Punktabzüge gibt es in Bereichen wie dem Abstand zu Jugendeinrichtungen, dem Umfeld der Spielhalle sowie der Betriebsführung.
Vom 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gab es nun die Erklärung, dass jene Verwaltungsvorschriften nicht genügen. Die Richter sahen verfassungsrechtliche Anforderungen, welche hier keinesfalls hinreichend erfüllt wurden. Die Kriterien zur Bewertung wären nicht sachgerecht. Solange die rechtliche Grundlage keine Präzisierung erhält, bleiben die Spielhallen bestehen.