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Thema: Bingo-Rentner riskieren zu viel - Ordnungsamt schreitet ein

  1. #1
    News Editor Avatar von Shinobi
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    Standard Bingo-Rentner riskieren zu viel - Ordnungsamt schreitet ein

    Der „Wohnpark Kastanienhof“ in Hannover wurde nun vom zuständigen Ordnungsamt besucht. Hierbei stellten die Beamten fest, dass die Bingo-Veranstaltungen zu hohe Einsätze von den Rentnern verlangen bzw. die Teilnehmer kein Limit haben. Was nur als abwechslungsreiche Vergnügung gedacht war, untersteht nun einem Verbot.

    Dabei diente der wöchentliche Bingo-Abend auch der Belustigung aller. Doch dann stand der Vorwurf des illegalen Glücksspiels im Raum. Aus jenem Grund, weil die Senioren für die Teilnahme immer zwei Euro pro Person einzahlten. Diese Gelder flossen in einen Jackpot, aus dem dann Gewinne finanziert wurden.

    So einfach geht das aber nicht, meinte das Ordnungsamt Hannover im Mai. Residenzleiter Robert Dabrowski musste sich überraschend damit auseinandersetzen: „Es hieß, dass wir uns solche Veranstaltungen genehmigen lassen müssen.“

    Dabrowski erklärte sich gegenüber dem Ordnungsamt. Als „Gedächtnistraining“, aber keinesfalls als Glücksspiel, sei diese Veranstaltung angedacht.

    Das Ende vom Lied: Der Einsatz pro Person wurde auf 50 Cent reduziert. Damit gilt es nicht mehr als Glücksspiel. Die Senioren dürfen sich weiter einmal in der Woche zusammensetzen und Bingo spielen. Sie sind nun keine „Highroller“ mehr.

  2. # ADS
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  3. #2
    Casino Tester Avatar von Casoni
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    Standard

    Zitat Zitat von Shinobi Beitrag anzeigen
    Das Ende vom Lied: Der Einsatz pro Person wurde auf 50 Cent reduziert. Damit gilt es nicht mehr als Glücksspiel. Die Senioren dürfen sich weiter einmal in der Woche zusammensetzen und Bingo spielen. Sie sind nun keine „Highroller“ mehr.
    Bis zu 50 Cent Einsatz gilt schon sehr lange als legal. Jeder von uns könnte in diesem Sinne ab sofort Casinospiele mit maximal 50 Cent Einsatz anbieten, ohne dass es deswegen juristischen Ärger geben könnte.

    Dazu einige Zitate aus dem strafrechtlichen Gutachten, das vor mehr als 10 Jahren vom Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach (München) für die Carmen Media Casino-Gruppe erstellt wurde:

    (b) Grenze der Erlaubnisfreiheit: aktueller Stand
    Jedenfalls von der Verwaltung anerkannt: Die Staatsanwaltschaft München I sieht die Unerheblichkeit im Sinne des Einsatzes für eine Strafbarkeit § 284 Abs. 1 StGB bei Aufwendungen für Telefongebühren, die in der Größenordnung des üblichen Brief- und Postkartenportos sind (gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine längerfristige Verbindung mit einem damit verbundenen mehrfachen Gebührenanfall nicht erfolgte). „§ 284 StGB setzt tatbestandlich voraus, dass die Teilnehmer einen nicht ganz unerheblichen Einsatz leisten (S.8), sämtliche Anrufe beim Sender kosten 0,49 EUR (inkl. MwSt.). Darin hat die Staatsanwaltschaft einen zu geringen Einsatz gesehen, als dass „der Tatbestand des Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels gem. §284 StGB [erfüllt sei]“.

    Diese wegweisende Entscheidung wurde richterlich bestätigt durch die Bezugnahme auf diese Einstellungsverfügung seitens des LG Freiburg, welches wiederholt feststellt, das durch eine mehrfaches Anrufen kein erheblicher Einsatz abgeleitet werden kann. Der Veranstalter habe keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft der Kunde anriefe.

    Da mit jedem neuerlichen Anruf eine neue Gewinnchance entsteht, konnte auch durch die mehrfachen Anrufe keine „Erheblichkeit“ des Einsatzes gesehen werden. Der Veranstalter hatte hier keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft ein Teilnehmer die eingeblendete Nummer angerufen hat.

    Inzwischen wurde diese Sicht vom LG München sowie vom OLG München auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in neuerlicher Rechtsprechung bestätigt: Das LG München wiederholt, dass 49 Cent eine unbeträchtliche Leistung seien und erst wenn die Spielteilnehmer zu mehrmalig aufgefordert und motiviert würden, könne sich der Betrag zu einem Betrag oberhalb der Erheblichkeitsschwelle summieren. Im sofortigen Beschwerdeverfahren schloss sich das OLG München der Auffassung der Vorinstanz an und wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.

    Insgesamt haben die staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die Rechtssprechung und Landesmedienanstalten anerkannt, dass ein Spielveranstalter, der vom Teilteilnehmer lediglich 49 Euro-Cent als Spieleinsatz pro (Gewinn-)Spiel verlangt, kein „Glücksspiel“ im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und folglich keiner „behördliche Erlaubnis“ im Sinne des § 284 StGB bedarf.

  4. #3
    Casino Tester Avatar von WinningJack
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    Standard

    Weil man mit 2 Euro schon als Highroller gilt. Da geben die Rentner, bei regelmäßiger Teilnahme, also 8 bis 10 Euro im Monat aus. Wow, echte Zocker die Damen und Herren. Dafür wurde dann das Ordnungsamt bemüht. Welches dadurch andere Aufgaben, bspw. die Sauberkeit der Städte und Dörfer, weniger wahrnehmen kann.

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