(b) Grenze der Erlaubnisfreiheit: aktueller Stand
Jedenfalls von der Verwaltung anerkannt: Die Staatsanwaltschaft München I sieht die Unerheblichkeit im Sinne des Einsatzes für eine Strafbarkeit § 284 Abs. 1 StGB bei Aufwendungen für Telefongebühren, die in der Größenordnung des üblichen Brief- und Postkartenportos sind (gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine längerfristige Verbindung mit einem damit verbundenen mehrfachen Gebührenanfall nicht erfolgte). „§ 284 StGB setzt tatbestandlich voraus, dass die Teilnehmer einen nicht ganz unerheblichen Einsatz leisten (S.8),
sämtliche Anrufe beim Sender kosten 0,49 EUR (inkl. MwSt.).
Darin hat die Staatsanwaltschaft einen zu geringen Einsatz gesehen, als dass „der Tatbestand des Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels gem. §284 StGB [erfüllt sei]“.
Diese wegweisende Entscheidung wurde richterlich bestätigt durch die Bezugnahme auf diese Einstellungsverfügung seitens des LG Freiburg, welches wiederholt feststellt, das durch eine mehrfaches Anrufen kein erheblicher Einsatz abgeleitet werden kann. Der Veranstalter habe keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft der Kunde anriefe.
Da mit jedem neuerlichen Anruf eine neue Gewinnchance entsteht, konnte auch durch die mehrfachen Anrufe keine „Erheblichkeit“ des Einsatzes gesehen werden. Der Veranstalter hatte hier keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft ein Teilnehmer die eingeblendete Nummer angerufen hat.
Inzwischen wurde diese Sicht vom LG München sowie vom OLG München auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in neuerlicher Rechtsprechung bestätigt: Das LG München wiederholt, dass 49 Cent eine unbeträchtliche Leistung seien und erst wenn die Spielteilnehmer zu mehrmalig aufgefordert und motiviert würden, könne sich der Betrag zu einem Betrag oberhalb der Erheblichkeitsschwelle summieren. Im sofortigen Beschwerdeverfahren schloss sich das OLG München der Auffassung der Vorinstanz an und wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.
Insgesamt haben die staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die Rechtssprechung und Landesmedienanstalten anerkannt, dass ein Spielveranstalter, der vom Teilteilnehmer lediglich 49 Euro-Cent als Spieleinsatz pro (Gewinn-)Spiel verlangt, kein „Glücksspiel“ im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und folglich keiner „behördliche Erlaubnis“ im Sinne des § 284 StGB bedarf.