Gastronomen die Spielautomaten in ihrem Betrieb aufstellen und anbieten, müssen sich auf den 10. November 2015 vorbereiten. Ab dann tritt eine neue Regelung in Kraft, die der Jugendschutzsicherung dienen soll. Damit ist ein technischer Aspekt gemeint, den alle Geldspielgeräte besitzen müssen, damit Jugendliche keinen leichten Zugang mehr zum Glücksspiel haben. Die Details dazu können in der Spielverordnung § 3 Abs. 1 Satz 3 der nachgelesen werden.
Die Regel ist nicht neu, sie gilt bereits seit 2006. Allerdings immer nur für das dritte Spielgerät in einem gastronomischen Betrieb, um den Jugendschutz einzuhalten. Mit dem 10. November ist dieser technische Aspekt bei allen Automaten zu berücksichtigen. Der Hessische Münzautomaten-Verband (HMV) bringt es auf den Punkt: "Auch wenn nur ein Gerät in der Gastronomie aufgestellt ist, muss dieses Gerät über diese technische Sicherungsmaßnahme verfügen.“ Für viele Betriebe wird dies daher ein neuer Schritt sein. Hierzu sollte am besten der Automatenhersteller konsultiert werden.
In der Praxis existieren nämlich verschiedene Systeme zum Jugendschutz. Je nach Programmierung und Umfang der Spielgeräte, bedarf es einer individuellen Lösung. Dementsprechend besitzen die meisten Aufsteller eigene Ideen und eine Umsetzung dieser Jugendschutzsicherung. Beliebt sei bspw. die „Funksteckdose“ mit Fernbedienung. Entdeckt ein Mitarbeiter einen Jugendlichen am Gerät, schaltet er dieses schnell und unkompliziert aus.