Es kommt Bewegung in die Glücksspiel Branche in Deutschland. Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat nunmehr rechtliche Bedenken bezüglich der Konzessionen für die Sportwetten Betreiber geäußert. Zwar ist die Beschränkung von 20 Konzessionen wohl mit der Bayrischen Verfassung zu vereinbaren, es widerspreche jedoch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn diese Zahl im Nachhinein durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz geändert werden würde.

Öffentliche Werbung für das Glücksspiel
Ähnlich liest sich das Urteil der Richter, das am Mittwoch in München veröffentlicht wurde, in Bezug auf die Werbung für öffentliches Glücksspiel, dessen Regelung von den Bundesländern gemeinsam erlassen wurde. Die Richter waren der Ansicht, dass es mit einer Gemeinschaftseinrichtung der Bundesländer nicht zu einer ländereinheitlichen Normsetzung kommen dürfe. Aus diesem Grund sei es dem Freistaat nicht erlaubt, sich an einer Beschlussfassung in der Ministerpräsidentenkonferenz oder im Glücksspielkollegium zu beteiligen, hieß es von Seiten des Gerichts.

Die Klagen der Sportwetten Anbieter

Nach dem Zustimmungsbeschluss des Bayrischen Landtages in Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag hatten einige Sportwetten Anbieter und Wettvermittler Popularklaren eingereicht und waren damit auch teilweise erfolgreich. Es stehen jedoch noch einige wichtige Entscheidungen in diesem Zusammenhang aus. So warten die Sportwetten Anbieter immer noch auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts oder etwa vom Europäischen Gerichtshof. Der Glücksspielstaatsvertrag sollte unter anderem dafür Sorge tragen, dass der Jugendschutz sowie die Suchtprävention verbessert würden. Außerdem sollte er den Kampf gegen den Schwarzmarkt und die Kriminalität wie zum Beispiel die Geldwäsche unterstützen. Die Bundesländer beauftragten Hessen damit, Sportwettenlizenzen zu vergeben. Aufgrund der begrenzten Anzahl der Konzessionen, die Hessen vergeben hatte, kam es zu einer Flut von Klagen der unterlegenen Betreiber. Insgesamt wollte Hessen 20 Lizenzen für sieben Jahre an Sportwetten Betreiber vergeben und dennoch an dem staatlichen Lottomonopol festhalten.