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Thema: VG Karlsruhe erklärt Wettbürosteuer als verfassungswidrig

  1. #1
    News Editor Avatar von Shinobi
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    Standard VG Karlsruhe erklärt Wettbürosteuer als verfassungswidrig

    In Deutschland wird heiß über die Wettbürosteuer diskutiert, welche immer mehr Städte einführen und sich damit eine zusätzliche Einnahmequelle generieren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe betreut mehrere Fälle und hat auch bereits Urteile dazu gefällt. Dabei stellten die Richter fest, dass die Wettbürosteuer in ihrer jetzigen Form der Verfassung widerspricht.

    Gewollt ist vom Gesetzgeber eine örtliche Aufwandssteuer. Der Wettbüro-Betreiber müsste bei einer indirekten Steuer die Möglichkeit haben, diese an seine Besucher weiterzugeben. Doch diese können nicht rechtens dafür besteuert werden, dass sie die Wettereignisse mit verfolgen. Der Besucher eines Wettbüros hat keinen finanziellen Aufwand, also kann er auch nicht zur Steuer gebeten werden. Doch eine Vergnügungssteuer ohne finanziellen Aufwand entspricht nicht der Verfassung.

    Der Deutsche Sportwetten-Verband (DSWV) begrüßt die Entscheidung. „Die schlechte Haushaltslage der Kommunen verleitet so manchen Lokalpolitiker zu fiskalischen Schildbürgerstreichen wie der Wettbürosteuer. Kaum eingeführt, erweist sich die Abgabe als unausgegoren, kostspielig und rechtswidrig“, erklärt Mathias Dahms, Präsident des DSWV.

    Die Wettbürosteuer ist aktuell sehr beliebt in vielen Kommunen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Mit dem Urteil des VG Karlsruhe haben nun die Betreiber der Wettbüros eine legitime Chance dieser Steuer zu entgehen. Allen Warnungen zu trotz haben viele Kommunen die Steuer eingeführt oder befinden sich in der Vorbereitung dazu.

  2. #2
    Casino Tester Avatar von WinningJack
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    Standard

    Etwas verwirrend die Erklärung, typisches Fachdeutsch der Juristik. Also ist die Steuer verfassungswidrig, weil sie der Betreiber nicht auf seine Kunden umlegen kann? Andernfalls wäre es erlaubt? Schon seltsam, aber gut so, denn der Staat verdient doch schon genug daran.

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