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Thema: Malermeister für Online Blackjack-Spiel verurteilt

  1. #1
    News Editor Avatar von Shinobi
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    Standard Malermeister für Online Blackjack-Spiel verurteilt

    In Deutschland wird die Meinung weitestgehend vertreten, dass die Spieler nicht für ihr Handeln auf illegalen Seiten im Netz zur Rechenschaft gezogen werden können. Ein Münchner Malermeister wurde nun aber wegen illegalem Blackjack-Spiels verurteilt und das wirft die Frage auf, ob nun jeder bestraft werden könnte?

    Der zuständige Richter berief sich bei seiner Verkündung auf § 285 StGB, welches Black Jack als öffentliches Glücksspiel einbezieht, auch wenn es im Internet stattgefunden hat. Wer sich daran beteiligt handelt gegen ein Verbot. Der 25-jährige Mann hatte sich für den kurzen Zeitraum von Mitte Juli bis Ende August 2011 eben an so einem Blackjack-Spiel beteiligt. In der kurzen Zeit setzte er von Privat- und Geschäftskonten fast 111.000 Euro an den Dienstleister überwiesen, erhielt im Gegenzug aber auch bis zum 26.08.11 die Summe von 201.500 Euro zurück. Demnach hat er einen großen Gewinn gemacht.

    Der Anbieter hat seinen Sitz in Gibraltar und verfügt über keine gültige Lizenz für Deutschland. Ob die Gesetzgebung Online Glücksspiel dieser Art zulässt, müsse jeder Spieler vorher selbst prüfen, so steht es auf der Seite geschrieben. Das Argument, Online Glücksspiel sei offensichtlich erlaubt wenn Prominente wie Boris Becker Werbung dafür machen, ließ der Richter nicht gelten.

    Die Geldstrafe von 2.100 Euro klingt harmlos, aber die 63.490 Euro welche man beim Maler fand, sowie die Gewinne vom Glücksspiel werden vom Staat einbehalten. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

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  3. #2
    Casino Tester Avatar von WinningJack
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    Standard

    Das sie jetzt erst auf so eine Rechtssprechung kommen. Interessanter wäre jedoch, wie sie den Malermeister dabei ertappt haben? Das Finanzamt vielleicht bei einer Steuerprüfung?

  4. #3
    Casino Tester Avatar von Masterplan
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    Standard

    Eher die Bank, die Meldung rausgehauen hat. Später trieb es dieser Überwachungsstaat Bayern mit seinen Helfershelfern wieder bunt.
    Und ertappt würde ich auch nicht sagen, da der gute Malermaster bestimmt nix Verbotenes im Schilde führte und tat.

  5. #4
    Gambler Avatar von Siegbert
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    Standard

    Wenn man sich das Urteil bei openjur.de/u/753117.html anschaut, lässt sich nachvollziehen, dass dieses Urteil mit dem Aktenzeichen Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13 in einer höheren Instanz durchaus gekippt werden könnte.

    Beispiel:
    8 In einem Zeitraum zwischen dem ...2011 spielte der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, vermutlich von seinem Wohnsitz aus, in einer nicht genau bestimmten Anzahl von Fällen, jedoch mindestens einmal, bei dem Internetanbieter "..." das Glücksspiel Black Jack.
    Er spielte "vermutlich" von seinem Wohnsitz aus? Also könnte er gegensätzlich vermutet auch auf Kurzurlaub im Ausland gewesen sein und hat in dem Fall ganz legal online Blackjack gespielt. Ohne Nachweis, von wo aus er genau gespielt hat, wäre eigentlich kein solches Urteil möglich.

    Ergänzung:
    23 Somit steht zur überzeugung des Gerichts fest, dass die damalige Einlassung des Angeklagten im ...-Verfahren zutreffend war und das sichergestellte Bargeld in Höhe von 73.490,00 EUR, abgesehen von einem Betrag von 10.000,00 EUR, welches der Mutter des Angeklagten zusteht, aus Black Jack- Spielen beim Anbieter "..." in Gibraltar stammt. Diese Einlassung des Angeklagten ist insoweit belastbar, als die Auszahlungsbeträge durch die entsprechenden Kontounterlagen nachgewiesen werden konnten.

    24 Ein Beweis bezüglich der genauen Zeitpunkte und der Anzahl der Beteiligungen an diesem Spiel konnte jedoch nicht geführt werden, so dass zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er lediglich und mindestens einmal daran teilnahm.
    Wenn kein Beweis bezüglich der Zeitpunkte der Spielteilnahme möglich ist, kann ein Zeitpunkt während eines Auslandsaufenthaltes also nicht ausgeschlossen werden. Onlineglücksspiel vom Ausland aus kann nicht als unerlaubtes Glücksspiel eingestuft werden, womit das Verfahren gegenstandslos wäre.


    30 Soweit der Angeklagte und sein Verteidiger sich in der Hauptverhandlung darauf beriefen, dass Boris Becker, der FC Bayern und weitere Prominente richtiggehend Werbung für Glücksspiel im Internet betreiben, so ist dies im Endeffekt unbehelflich, da es sich dabei ausschließlich um sogenannten Sportwetten handelt und auch einem juristischen Laie der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glücksspiel wie Poker oder Black Jack bekannt ist.
    Fast jeder juristische Laie weiß, dass Boris Becker keine Werbung für Sportwetten, sondern für Poker gemacht hat. Und das über einen langen Zeitraum und mit einer großen Reichweite. Auf vielen TV-Kanälen war die Pokerstars-Werbung zu sehen. Die Werbung war rechtlich zwar nicht angreifbar, weil nicht direkt die com-Domain beworben wurde, aber auch die Mehrheit der juristischen Laien hatte wohl kapiert, dass eigentlich doch die Marke Pokerstars beworben wurde und dass man die Seite mit den nicht zugelassenen Spielen über Google finden würde. Da gegen diese Form der letztlich doch zielführenden Werbung nicht eingeschritten wurde, ging der beklagte Malermeister wohl davon aus, dass das Onlineglücksspiel gewissermaßen unreguliert geduldet wird. Dieses Argument hätte deshalb mehr Beachtung finden müssen.

    36 Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 25.02.2014 (13 A 2018/11) entschieden, dass das Internetverbot in § 4 Glücksspielstaatsvertrag in der zum 01.01.2008 getretenen und bis 30.11.2012 geltenden Fassung unabhängig von der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols anwendbar sind. Dieser Differenzierung zwischen Sportwetten und Glücksspiel wurde seitens der Verteidigung keine ausreichende Beachtung geschenkt. Damit verstoßen die §§ 284, 285 StGB auch nicht gegen höherrangiges Unionsrecht. In den entsprechenden Entscheidungen wurde insbesondere kritisiert, dass es bei den staatlichen Beschränkungen in Deutschland letztendlich seitens des Staates nur um fiskalische Interessen ging. Daher entschied der EuGH, dass nationale (strafbewehrte) Verbote von Glücksspielen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und subsidiär des freien Leistungsverkehrs darstellen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Placanica NJW 07, 1517) können zum Verbraucherschutz unter Einbeziehung der Vermeidung der Spielsucht, Schutz vor Manipulationen zum Nachteil des Vermögens oder vor Folge- und Begleitkriminalität durchaus Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien.
    Laut EuGH gilt Niederlassungsfreiheit. Insofern müssten Glücksspiel-Standorte innerhalb der EU als legal gelten. Über darüber hinaus gehende Beschränkungen innerhalb einzelner Länder gibt es sicher noch keine eindeutige Rechtsprechung. Vieles kann man so oder so auslegen. Diesbezüglich wird sich in den nächsten Jahren sicher noch einiges ändern.

  6. #5
    Casino Tester Avatar von WinningJack
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    Standard

    Da kennt sich jemand aus. Na mal schauen ob man von dem Verfahren noch einmal was liest. Sehe ich das richtig, er hat sich 10.000 Euro von der Mutter geliehen?

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