Dürfen Angestellte einer Lottoannahmestelle auch an Sonntagen arbeiten? Nein, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Der Sonntagsschutz hat zwar viele Ausnahmen, aber hier greift er weiterhin ohne Zweifel. Bei Spielhallen sieht es dagegen anders aus, diese sind vom Urteil nicht betroffen, meint die Anwaltskanzlei Hilbert & Böhm. Bei Wettbüros bzw. Buchmachern ist dies sogar gänzlich ausgeschlossen.

Gestartet hat die Diskussion das Land Hessen, welches unter anderem Brauereien und Eisfabriken die Arbeit am Sonntag ermöglichen wollte, damit deren Produktivität steigt. Die Ausnahmen zur Sonntagsarbeit sind nur dann gerechtfertigt, wenn es zur "Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können", so das Gericht.

Das Gesetz in Kurzfassung lag dem Urteil bei: „Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht hiervon zahlreiche Ausnahmen vor und ermächtigt u. a. die Landesregierungen, weitere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe zuzulassen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.“