Das Finanzgericht Münster hat jetzt ein Urteil verfasst, bei dem die Mehrheit nur mit dem Kopf schütteln kann. Denn unter gewissen Umständen sind Pokerspieler jetzt zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet. Sie sollen demnach ihre Gewinne aus Cashgames und Turnieren mit dem Fiskus teilen. Warum ausgerechnet dafür die Umsatzsteuer genutzt wurde, grenzt schon an Willkür.
Die Umsatzsteuer wird per Gesetz §1 so definiert: „Es wird die Umsatzsteuer auf alle Lieferungen von Waren und Leistungen erhoben, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“ Demnach müsste der Pokerspieler eine Leistung erbringen, von der eine andere Partei einen geldwerten Vorteil erhielte. Poker zu spielen ist nun also eine umsatzsteuerpflichtige Leistung? Dies setzt jeden betreffenden Spieler auf die Stufe mit Händlern, Verkäufern etc.
“Wie ein erfahrener Marktteilnehmer beherrschte der Kl. die Usancen der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Kartenspieler, wozu er in den Streitjahren u.a. auch auf die schon vor den Streitjahren als Bridgespieler gesammelten Erfahrungen zurückgreifen und diese bei den hier streitigen Tätigkeiten verwerten konnte. Aufgrund dieser Erfahrungen durfte er im Gesamtergebnis mit einem Spielerfolg und damit mit der Erzielung von Einnahmen rechnen.” In diesem speziellen Fall geht es um Herrn Vörtmann, aber das Urteil könnte auch auf andere Spieler angewandt werden.
Als wäre das noch nicht genug, erklärte das Finanzgericht Münster das Pokerspiel per se als Schneeballsystem: “Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Tätigkeit des Kl. vergleichbar mit der Beteiligung eines Spielers an einem auf dem Schneeballprinzip beruhenden Unternehmensspiel.” Demnach wäre es illegal und nicht mit einer Umsatzsteuer zu verbinden.