Eigens für Spielhallen und Wettbüros hat sich die deutsche Regierung eine eigene Steuer einfallen lassen. Die sogenannte „Vergnügungssteuer“ erlaubt deutlich höhere Forderungen an die Betreiber von Glücksspiel-Einrichtungen. Das Finanzgericht Bremen hat sich dieser Steuer und ihrer Existenzgrundlage am 20. Februar 2014 angenommen. Das Verfahren endete mit einer Weiterleitung an den Bundesfinanzhof in München. Denn die Rechtssprechung zweifelt sehr stark daran, dass die Vergnügungssteuer geduldet werden kann.
Geklagt hatte die Gauselmann Gruppe höchstpersönlich, einer der größten Betreiber für Spielhallen in Deutschland. Der Kläger hatte gleich mehrere Kritikpunkte bei der Vergnügungssteuer in Bremen angeführt. Allgemein hält das Unternehmen die Vergnügungssteuer für verfassungswidrig. Bemängelt wird auch die Abwälzbarkeit der Steuer, sowie die hohen Auflagen und Verbote die mit ihr einhergehen. Im Vergleich zu den Spielbanken werden Spielhallen nicht gleich gerecht behandelt. Schlussendlich könnte es sogar so weit kommen, dass die Unverhältnismäßigkeit des Vergnügungssteuergesetzes angezweifelt werden muss.
Stephan Burger ist der Justizbeauftrage beim Bundesverband der Automatenunternehmer und kritisiert das Gesetz scharf: "Obwohl es sich hier lediglich um einen Einzelfall handelt, scheint es angezeigt, Vergnügungssteuerbescheide nunmehr offen zu halten". Denn wenn es bis vor das Münchner Gericht geht und dort zu Gunsten des Spielhallen-Betreibers entschieden wird, könnte dieses Urteil allgemeine Rechtsgültigkeit erlangen.