Der Verfassungsgerichtshof Saarland kam zu dem Schluss, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auch in Bezug auf Spielhallen angewendet werden müssen. Dies bezieht sich auch auf Spielhallen, die „nebenbei“ noch Sportwetten anbieten. Dies darf fortan nicht mehr getan werden. Spielbanken und Spielhallen dürfen keine Livewetten anbieten und dies verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Gewerbefreiheit.
Umgekehrt gilt genau dasselbe, wie der Fall einer Wettbürobetreiberin zeigt. Sie hat mehrere Buchmacher-Lokale in Saarbrücken eingerichtet und zudem einige Geldspielgeräte aufgestellt. Die Vermittlung von nicht lizensierten Sportwetten wurde ihr untersagt, entschied das Landesverwaltungsamt. Nach der Klage gegen die Behörde, musste das Oberverwaltungsgericht entscheiden.
Es nennt sich „Trennungsgebot“ und verletzt nicht die Gewerbefreiheit. Die Klage ging bis vor der Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde ablehnte. Sportwetten und Spielhallen gehören demnach einfach nicht zusammen. Begründet wird dies zum Teil mit dem unterschiedlichen Suchtpotential, der Gefahr der Spielmanipulation usw. Diese Gefahr eindämmen zu wollen, sei nicht verfassungswidrig.
Das bedeutet, die wirtschaftlichen Interessen müssen sich hinter den Schutz der Allgemeinheit anstellen. Der Sofortvollzugs durch die Behörde ist damit vom Verfassungsgerichtshof bestätigt und für erlaubt erklärt worden.