Eine bundesweit agierende Firma hatte eine Beschwerde beim Finanzgericht Hamburg eingreicht, weil der Umsatzsteuerbescheid für 2010 ihr unangemessen erschien. Die Besteuerung wurde aufgrund der geltenden Gesetze doppelt ausgeführt. Man plädierte auf einen Verstoß des EU-Rechts. Doch ob Abwälzbarkeit, Neutralität der Mehrwertsteuer oder die Grundsätze der Proportionalität, das Klagen half nichts.
Entschieden werden musste dies aber durch den Europäischen Gerichtshof. Dieser erklärte, dass Mehrwertsteuer und eine in den Bundesländern erhobene Vergnügungssteuer keine doppelte Besteuerung sei. Die Mehrwertsteuerrichtlinie aus 2006 wird nicht verletzt.
Als das Finanzgericht Hamburg nicht mehr weiter wusste, wandte es sich an den EuGH. Daraus folgte, beide Steuerarten können kumulativ erhoben werden. Dies werde möglich, weil die Vergnügungssteuer keinen Charakter einer zweiten Umsatzsteuer habe. Nach Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie "hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf […] Spiele und Wetten […] sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen".
Die Berechnung am Stand der Kasseneinnahmen am Ende eines bestimmten Zeitraums, wurde ebenso für richtig erklärt. Die Firma könnte die Mehrwertsteuer auf ihre Kunden abwälzen, um die Kosten der Mehrwertsteuer weiterzugeben. In der Realität wird dies kein Spielhallen-Betreiber tun, weil es die möglichen Gewinne verringern würde.