Das glücksspielrechtliche Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort.
So befand jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass das Internetverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auch weiterhin gilt.
mehr dazu siehe Internetverbot für Glücksspiel bleibt in Bayern bestehen