Ein privater Wettlokalbetreiber war mit seiner Klage gegen das Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten, erfolgreich. Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat das Verbot aufgehoben, weil es es für rechtswidrig erachtet. Die Berufung wurde zugelassen.
Das Verbot stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar, erläutert das Gericht. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher weder kohärent noch systematisch. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien, so das VG.
Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 10.03.2011, 5 K 1919/09