Neue Hoffnung für Buchmacher
Die deutschen Glücksspielgesetze verstoßen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera gegen EU-Recht. Das staatliche Monopol für Wettspiele greife in der Praxis zu stark in die Freiheit von Dienstleistungen ein, heißt es in einer gestern veröffentlichten Entscheidung. Die Richter gaben damit einer Klage des privaten Anbieters Sportwetten Gera GmbH statt. Das Gericht monierte, dass das Glücksspielmonopol des Staates in der Praxis nicht dem Schutz vor Spielsucht diene, sondern eine traditionelle staatliche Einnahmequelle sichern solle. Es verwies aber auf die bisher nicht einheitliche Rechtsprechung in dieser Frage und ließ Berufung zu (Az. 5K155/09 Ge). Der Geraer Anbieter, der mit einer Lizenz aus DDR-Zeiten viele Jahre Wetten im Internet angeboten hatte, musste sein Geschäft 2009 nach Inkrafttreten des neuen Glücksspiel-Staatsvertrages einstellen.
Darin wurden das staatliche Wettmonopol festgeschrieben und Glücksspiele im Internet von 2009 an verboten. Schon der Europäische Gerichtshof hatte diese Monopolregelung im vergangenen Jahr infrage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärte im November, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur aufrechterhalten werden könne, wenn es konsequent zum Kampf gegen die Spielsucht eingesetzt werde.
Dementsprechend monierten nun die Geraer Richter, dass das staatliche Monopol nicht schwerpunktmäßig dem Verbraucherschutz diene. Der Schutz einer staatlichen Einnahmequelle rechtfertige keinen Eingriff in die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit. Die Richter bemängelten zudem, dass der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht konsequent so geregelt sei, dass Anfängen der Spielsucht entgegengewirkt werde. Als Beispiel wurden Spielautomaten angeführt, bei denen es ein höheres Suchtrisiko gebe als bei Sportwetten.