Lottogewinne zählen bei Hartz-IV-Empfängern zum anrechenbaren Einkommen und können deshalb zu Leistungskürzungen führen. Das entschied das Sozialgericht Detmold in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Als Einkommen gelte alles, was nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhalten worden sei. Darunter fielen auch Glücksspielgewinne.
Die 13. Kammer des Sozialgerichts wies damit die Klage eines Arbeitslosen aus Bielefeld zurück, der 500 Euro im Lotto gewonnen hatte. Anschließend wurden ihm die Leistungen gemindert. Der Mann hatte argumentiert, der Gewinn dürfe nicht zum Einkommen gezählt werden. Er habe schließlich nur gewonnen, weil er seit 2001 monatlich 15 Euro für ein Dauerlos ausgegeben habe. Dementsprechend sei seine Investition höher als der Gewinn.
Dagegen urteilte das Gericht, die Monatsbeiträge für die Lotterie seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Ausgaben für die Erzielung des Einkommens müssten auf vernünftiger Wirtschaftsführung beruhen. Da die Wahrscheinlichkeit einer Niete beim Lotto 95,75 Prozent betrage, sei das nicht der Fall. Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Leistungsempfänger die Lose gar nicht erwerben dürfen. Das Urteil ist den Angaben zufolge noch nicht rechtskräftig.