Bautzen (ddp-lsc). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat in einer Entscheidung vom Mittwoch das staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat für rechtmäßig erklärt. Das in Sachsen grundsätzlich geltende staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten verstoße aller Voraussicht nach weder gegen die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit noch gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, sagte ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichtes in Bautzen.

Die Richter sahen im konkreten Fall in ihrem Beschluss das Verbot einer Vermittlung von Sportwetten durch eine Privatperson für zulässig an. Zur Begründung seiner Entscheidung sagten sie, auf Grundlage des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und des sächsischen Ausführungsgesetzes sei dem Antragsteller zu Recht die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden. Er sei nicht im Besitz einer Erlaubnis für gewerbliche Spielvermittlung und könne diese auch nicht erhalten. Es handele sich in dem konkreten Fall um nicht erlaubte Glückspiele in Form von Sportwetten.

In Sachsen dürften diese nur vom Freistaat selbst veranstaltet werden, um Spielsucht zu vermeiden und einzudämmen, erklärte der Sprecher weiter. Durch die Neuregelung des Glücksspielrechts zum 1.1.2008 lägen nun Regelungen vor, die in hinreichendem Maße eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettenmonopols gewährleisteten. Dies gelte besonders für die Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen. Zudem seien die Mitarbeiter der Annahmestellen jetzt gesetzlich verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist dem Sprecher zufolge unanfechtbar.