Die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft darf nicht mehr mit einem möglichen Höchstgewinn ("Jackpot") für das Lotto "6 aus 49" werben. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden (Az.: 9 U 117/09).
Die Werbung verstoße gegen den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, weil sie Teilnehmer nicht über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust aufkläre. Damit gab das Oberlandesgericht einem Dienstleister aus der Glücksspielbranche mit Sitz in den Niederlanden Recht, der gegen bestimmte Werbeaktionen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH geklagt hatte.
Das Landgericht Koblenz hatte im Dezember 2008 entschieden, dass die Lottogesellschaft nicht mehr mit bereits erzielten Gewinnen für "6 aus 49" werben darf. Zudem wurden Werbetafeln untersagt, die keinen Hinweis auf die vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr sowie auf das Teilnahmeverbot für Minderjährige geben. In zwei Punkten aber hatte das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen hatte der niederländische Dienstleister Berufung eingelegt.
Der Antrag des Klägers, Lotterien in räumlicher Nähe zum Süßwaren- Verkauf zu verbieten, lehnte das Oberlandesgericht aber ab. Durch das Nebeneinander von Süßwaren- und Glücksspielangebot würden weder Kinder aufgefordert, Lotterie zu spielen, noch Erwachsene dazu verleitet, hieß es. Das Urteil ist rechtskräftig.