Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist abzuwarten
Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob ein ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet gegen bwin mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, geht aus einer Information der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Bahr hervor.
Hintergrund: Eine deutsche staatliche Lotteriegesellschaft nahm bwin auf Unterlassung der Vermittlung von Sportwetten über das Internet in Anspruch.
Das OLG Bremen folgte dieser Ansicht nicht, sondern setzte vielmehr das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in einer vergleichbaren Sache aus.
Zwar sei das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Internet-Verbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob die Regelung mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit in Einklang stünde. Denn der Europäische Gerichtshof fordere eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht Zu diesem Zweck müsse möglicherweise eine einheitliche Lösung für alle Glücksspielarten mit gleichem Suchtpotential getroffen werden.
Insbesondere sei zweifelhaft, ob eine Ungleichbehandlung von Sportwetten und Automatenspielen vor diesem Hintergrund rechtmässig sei. Gleiches gelte für die Zulässigkeit der Bewerbung von Pferdewetten im Internet.
Daher sei eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.