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Thema: Innenminister Holger Hövelmann zum neuen Spielbankengesetz

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    Standard Innenminister Holger Hövelmann zum neuen Spielbankengesetz

    In der heutigen Landtagssitzung erklärt Innenminister Holger Hövelmann zur Einbringung des Entwurfs für ein neues Spielbankengesetz:

    Gegenstand dieser Vorlage ist der Entwurf eines Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, das das bisherige Spielbankgesetz ablösen soll. Der Regelungsbedarf resultierte aus der Notwendigkeit der Anpassung des Landesrechts an den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland gepaart mit dem Bestreben der Landesregierung, eine Veräußerung der Spielbanken zu erleichtern.

    Lassen Sie mich in diesem Kontext vorwegschicken, dass unser Landesrecht weiterhin davon ausgehen wird - wie in allen anderen Ländern auch -, dass der Betrieb einer Spielbank kein „normales”, erlaubtes Gewerbe, sondern eine grundsätzlich verbotene und strafbewehrte Tätigkeit ist, die nur im Einzelfall aufgrund einer besonderen Zulassung erlaubt werden kann und dass die Zulassung einer Spielbank entscheidend durch die öffentliche Aufgabe bestimmt wird, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.

    Die Grundlagen des Spielbankenwesens im Land Sachsen-Anhalt sind erstmals in dem Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 1991 geregelt worden. Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb von Spielbanken im Land Sachsen-Anhalt in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer nur privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören.

    Bereits im Jahr 2004 wurde durch eine Änderung des Spielbankgesetzes übrigens grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Anteile der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH zu veräußern.

    Es sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch gesetzliche Regelungen für ein Verfahren zur Ausschreibung von Spielbankzulassungen und zu Kriterien für die Vergabe der Zulassungen nach einem möglichen Verkauf der Anteile des Landes an der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH erforderlich. Der Gesetzentwurf enthält nunmehr diese Bestimmungen:

    Danach bedarf die Erteilung von Zulassungen nach einer Veräußerung der Anteile des Landes und dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Zulassungen eines Ausschreibungsverfahrens. Die Zulassung darf dann jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann, erteilt werden; der Spielbankbetrieb muss folglich nicht durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

    Solange das Land seine Anteile an der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH jedoch nicht veräußert und die Spielbanken selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder durch eine Gesellschaft in einer Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile dem Land gehören, betreibt, bedarf die Erteilung von Zulassungen keiner Ausschreibung.

    Die Bestimmungen des Gesetzentwurfes sind insoweit unabhängig von der Entscheidung über eine Privatisierung und sowohl für den Betrieb der Spielbanken in einem staatlichen Monopol als auch in einem privaten Monopol geeignet.

    Der Gesetzentwurf enthält weitere Bestimmungen, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung der Spielbanken eine ausreichende Überwachung der Spielbankbetriebe ermöglichen und eine effektive Ausrichtung eines Spielbankbetriebs - ungeachtet des Betriebs in privater Trägerschaft - an den Zielen des Spielbankenrechts gewährleisten.

    Daneben versprechen wir uns von dem Gesetzentwurf positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Spielbankengesellschaft. So sieht der Gesetzentwurf eine Abkehr vom Gebot der räumlich getrennten Veranstaltung von Tischspielen (z. B. Roulette, Poker) und Automatenspielen vor, ferner soll die Möglichkeit geschaffen werden, beispielsweise das derzeit beliebte Pokerspiel auch in Zweigstellen der Spielbanken veranstalten zu können.

    Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfes ist das neue Abgabenkonzept. Die Spielbanken sind - unabhängig von ihrer Rechtsform und Trägerschaft - kurz- und mittelfristig nicht in der Lage, die im gegenwärtig geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen Abgaben (Spielbankabgabe und Zusatzabgabe) in Höhe von 70 % des Bruttospielertrages zu erwirtschaften. (Deshalb erfolgt derzeit eine Absenkung des nominellen Abgabesatzes im Billigkeitswege auf 25 vom Hundert des Bruttospielertrages.)

    Das im Gesetzentwurf vorgesehene neue Abgabenkonzept besteht aus zwei Komponenten:

    · einer auf den Bruttospielertrag bezogenen Spielbankabgabe, die im Wesentlichen dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben Rechnung trägt und

    · einer (neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe, durch die einerseits die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem Spielbankenbetrieb vermieden und andererseits der Verbleib eines angemessenen Unternehmergewinns sichergestellt werden soll.

    Das neue Abgabenkonzept berücksichtigt auch die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für Spielbankenumsätze, die der Bundesgesetzgeber mit Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben hat. Zur Vermeidung einer systemwidrigen Doppelbesteuerung durch die Erhebung der Umsatzsteuer neben der Spielbankabgabe wird derzeit im Verwaltungswege die Spielbankabgabe in Höhe der festgestellten Umsatzsteuer erlassen. Dieser Erlass soll nunmehr gesetzlich geregelt werden. Die Landesregierung erhofft sich von diesem Abgabenkonzept eine erhöhte Attraktivität der Spielbanken im Rahmen der Privatisierung.

    Zum Verfahren: Die Landesregierung hat vom 14. Oktober 2008 bis zum 14. November 2008 die Anhörung zum Gesetzentwurf durchgeführt. 45 Verbände und Stellen wurden um Stellungnahme zum Gesetzentwurf gebeten. 16 Verbände und Stellen haben die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt. Im Rahmen der Anhörung hat kein Beteiligter durchgreifende Bedenken vorgetragen.

    Wie aber schon bei der Anhörung zum Glücksspielgesetz im September 2007, hat auch die Anhörung zum Spielbankgesetz gezeigt, dass die von den unterschiedlichen Interessengruppen gesehenen Schwerpunkte des Glücksspielrechts erheblich voneinander abweichen. Ich gehe davon aus, dass die unterschiedlichen ordnungspolitischen Vorstellungen auch die heutige Debatte und die weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes im Landtag prägen werden. Einem Teil der Interessierten geht der Gesetzentwurf zu weit, anderen nicht weit genug.

    Auf Seiten derer, die Vorschläge für einen stärker an wirtschaftlichen bzw. fiskalischen Erwägungen ausgerichteten Gesetzentwurf vorbringen, findet sich neben dem Landesrechnungshof auch die Industrie- und Handelskammer, die anregt, die Öffnungszeiten für alle Spielangebote auf 24 Stunden zu verlängern.

    Auf der anderen Seite stehen die Suchtverbände, die ebenso wie die Verbände der gewerblichen Spielhallen jegliche Ausweitung des Spielangebotes - sei es durch mehr Zweigstellen, durch ein breiteres Angebot oder durch Erweiterungen der Öffnungszeiten - ablehnen.

    Manch einer verkennt bei seinen (wirtschaftlichen) Erwägungen, dass es sich beim Spielbankenrecht um eine ordnungsrechtliche Materie und eben nicht um eine wirtschaftliche Betätigung handelt. Daran ändert auch die Prüfung einer Veräußerung der Spielbankgesellschaft nicht. Um den ordnungsrechtlichen Anspruch des Spielbankenrechts zu verdeutlichen, haben wir diesen Grundsatz auch ausdrücklich in die Begründung aufgenommen.

    Der vorgelegte Gesetzesentwurf wird den ordnungsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht und bietet einen angemessenen und ausreichenden Rahmen für eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten erfolgreiche Betätigung heutiger oder künftiger Zulassungsinhaber.

    Lassen Sie mich abschließend auf einen besonderen Umstand hinweisen: Da der Gesetzentwurf ein Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland ist, ist er gegenüber der Europäischen Kommission nach der Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sowie Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu notifizieren. Dieses Notifizierungsverfahren hat mein Haus zwischenzeitlich eingeleitet. Die Notifizierung dient insbesondere der Rechtssicherheit, da die Europäische Kommission offenbar hinsichtlich sämtlicher Ausführungs- und Ergänzungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag von einer Notifizierungspflicht ausgeht und die Nichtbeachtung einer Notifizierungspflicht zur Unanwendbarkeit der betroffenen Vorschriften führen kann.

    Grundsätzlich drei Monate nach Eingang der Mitteilung über einen zu notifizierenden Gesetzentwurf bei der Kommission kann das Gesetz In-Kraft-Treten, so dass von einer Verzögerung des zum 1. Januar 2010 beabsichtigten In-Kraft-Tretens des Spielbankgesetzes nicht auszugehen ist.

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