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Thema: Hausverlosung: Achtung, Fallen!

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    Standard Hausverlosung: Achtung, Fallen!

    Bei einem verbotenen Glücksspiel wäre auch der Vertrag ungültig - Von Johannes Hysek und Martin Trapichler
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    Die erste Haus Verlosung in Österreich, bei der eine Villa in Klagenfurt-Viktring um 99 Euro pro Los zu gewinnen ist, wirft einige knifflige Rechtsfragen auf. Das Prinzip ist einfach: Man legt für das zu verlosende Objekt so viele Lose auf, dass sich die Sache für den Verlosenden lohnt. Sobald alle Lose verkauft sind, wird verlost. Wo ist das Problem?

    Zunächst ist zu bedenken, dass Glücksspiel in Österreich in der Regel strafbar ist. Wer Glücksspiel - ein Spiel, bei dem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen - veranstaltet, um daraus einen Vermögensvorteil zu erlangen, ist laut Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis sechs Monate oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen zu bestrafen, wobei jedenfalls die erstmalige Veranstaltung die Strafbarkeit auslöst. Ähnliches sieht das Glücksspielgesetz (GSpG) vor, das generell die Veranstaltung von Glücksspielen unter Strafe (bis zu 22.000 Euro) stellt.

    Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums, erst bei Gewerbsmäßigkeit oder unternehmerischer Tätigkeit unterliege die Verlosung dem GSpG, ist ernsthaft zu hinterfragen, da dies der Zielsetzung des GSpG widerspricht und der Unternehmerbegriff im GSpG im Wesentlichen dem des Veranstalters gleicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Veranstaltung eines Glücksspiels eben nicht darauf ankommt, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt (25.7.1990 86/17/0062).

    Wer meint, er nehme die Bestrafung in Kauf, da ihm ohnehin der Gewinn bleibt, irrt: Wird durch eine strafbare Handlung ein Vermögensvorteil erlangt, so wird dieser abgeschöpft. Auch eine bei der Verlosung gestellte Alibifrage ändert am Vorliegen eines Glücksspiels nichts, so der VwGH, wenn deren Beantwortung derart einfach ist, dass die Bedeutung des Zufallsmoments für Gewinn oder Verlust gegenüber dem persönlichen Beitrag des Spielers an Initiative, Wissen und Geschicklichkeit überwiegt.

    Privatrechtlich betrachtet schließt man durch Teilnahme an einer Verlosung einen sogenannten Glücksvertrag. Dieser ist jedoch ungültig, sofern das Spiel verboten ist (siehe oben). Diesfalls könnten die Loskäufer das gesamte Entgelt für das Los zurückverlangen und nicht bloß, wie in Verlosungsbedingungen oft steht, "abzüglich von Bearbeitungsgebühren" .
    Auch die Übertragung des Eigentums am Haus an den Gewinner, also die Grundbuchseintragung, könnte nicht erfolgen. Im Gegenteil, ein bereits übergebenes Haus könnte der Verlosende zurückverlangen. Ein kleiner Lichtblick im Fall der Ungültigkeit des Glücksvertrages ist die Tatsache, dass die Rechtsgeschäftsgebühr von zwölf Prozent, die von der Summe aller Lospreise an das Finanzamt zu entrichten ist, nicht anfällt.

    Aber selbst wenn kein verbotenes Spiel vorläge, sehen die gesetzlichen Bestimmungen zu Glücksverträgen Besonderes vor: Der Gewinn oder der Preis kann nicht gerichtlich eingeklagt werden, sofern das Objekt nicht bei einem Dritten "hinterlegt" wurde. Liegt ein unklagbarer, aber gültiger Glücksvertrag vor, so ist fraglich, ob Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können; in der Regel wird das in den Verlosungsbedingungen jedoch ohnehin ausgeschlossen.
    Zu beachten sind weiters die Grundverkehrsgesetze für den Fall, dass Ausländer gewinnen, die Spekulationssteuer, die Grunderwerbsteuer sowie das Energieausweisvorlagegesetz. Solange die glücksspiel- und strafrechtlichen Rechtsfragen nicht abschließend geklärt sind, ist Durchführung von und Teilnahme an Hausverlosungen rechtlich riskant.

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