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Thema: Glücksspielgesetz: Haftungsregelung als verfassungswidrig aufgehoben

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    Standard Glücksspielgesetz: Haftungsregelung als verfassungswidrig aufgehoben

    VfGH: Schadenersatzansprüche auf sechs Monate ab Eintritt des Verlusts zu beschränken, widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz
    Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jene Bestimmung im Glücksspielgesetz als verfassungswidrig aufgehoben, die für das gerichtliche Geltendmachen allfälliger Schadenersatzansprüche bisher eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt der jeweiligen Verluste vorgesehen hat. Diese Entscheidung gab das Höchstgericht am Dienstag auf seiner Website bekannt.

    Die Sechs-Monats-Frist sei "unsachlich kurz" und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Eine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung der Spielbanken - üblicherweise tritt im Schadenersatzrecht Verjährung erst nach drei Jahren ein - sei nicht gegeben, so der VfGH, der damit die rechtlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs (OGH), des Oberlandesgerichts Innsbruck und des Landesgerichts Innsbrucks teilt, die das Gesetzprüfungsverfahren initiiert hatten.

    Der Innsbrucker Anwalt Günther Riess, der mehrere Spielsüchtige in Schadenersatzverfahren gegen die Casinos Austria vertritt, nahm das VfGH-Erkenntnis mit großer Zufriedenheit zur Kenntnis. "Das ist fantastisch", bemerkte er im Gespräch mit der APA. Die Entscheidung, die Halbjahres-Frist bei allen zukünftigen sowie den mit Stichtag 25. September bei den Gerichten anhängigen Fällen zu streichen, sei "mehr als gerecht, weil einfach nicht einzusehen ist, warum ein Monopolist wie die Casinos Austria so viel besser gestellt wird wie jeder andere Schädiger".

    Ansprüche einklagen

    Nunmehr hätten auch vermeintlich Geschädigte der Casinos Austria drei Jahre Zeit, um ihre Ansprüche einzuklagen, was der im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) vorgesehen Verjährung entspreche, betonte Riess. Er geht davon aus, dass auf die Casinos Austria jetzt eine Klagswelle zukommen könnte: "Eine ganze Reihe von Geschädigten steht Gewehr bei Fuß, die die VfGH-Entscheidung abgewartet haben, um sicherzugehen, dass eine Klage auch Sinn macht." Nach Einschätzung des Anwalts stehen zudem 20 bis 30 bereits anhängige und bis zu dieser Entscheidung unterbrochene Verfahren vor der Wiederaufnahme.

    In dem Gesetzprüfungsverfahren war es um eine Bestimmung gegangen, die dem Spielbankbetreiber unter anderem vorschreibt, Auskünfte über die Bonität jener Spieler einzuholen, bei denen Häufigkeit und Intensität der Casino-Besuche darauf schließen lassen, dass diese damit ihre wirtschaftliche Existenz gefährden.

    Unterlässt die Spielbank gewisse Vorsorgemaßnahmen, warnt sie etwa die betroffenen Spieler nicht oder hindert sie diese in letzter Konsequenz nicht am Betreten des Casinos, haftet sie unter Umständen für die erlittenen Verluste des Betroffenen bis zur Höhe seines jeweiligen konkreten Existenzminimums. Im August 2005 war diese Frist auf sechs Monate beschränkt worden.

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