04.11.

Das vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Verbot von Online-Glücksspielen wird aus Sicht der Vereinigung „Deutscher Lotto-und Totoblock“ auch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Bestand haben.

Das Karlsruher Gericht hatte vor kurzem entschieden, das von 2009 geltende Verbot von Internet-Glücksspielen und ihrer Vermittlung sei mit der Berufsfreiheit vereinbar. Weil solche Angebote im Internet jederzeit bequem zugänglich seien, werde dadurch ein „problematisches Spielverhalten“ gefördert. (Az: 1 BvR 928/08 - Beschluss vom 14. Oktober 2008)

Mit seiner ersten ausführlichen Entscheidung zum seit Jahresanfang geltenden Glücksspiel-Staatsvertrag billigte das Gericht auch das Verbot der Fernseh- und Internet-Werbung sowie weitere Vorschriften. Die Beschwerde des Spielevermittlers Tipp 24 gegen den Vertrag sowie gegen dessen Umsetzung in Niedersachsen und Berlin wurde abgewiesen. Das niedersächsische Innenministerium teilte mit, dass das Urteil die Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols bestätige. Man werde weiterhin mit Nachdruck gegen illegale Spiel- und Wettangebote vorgehen, verkündete das als Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium.

In ihrem Beschluss hatte eine Kammer des Verfassungsgerichts Online-Glücksspiele als besonders gefährlich eingestuft. Anders als die Abgabe eines Lottoscheins trete beim virtuellen Glücksspiel das
Verlustrisiko im Bewusstsein des Spielers in den Hintergrund. Zudem lasse sich dort der Jugendschutz besonders schwer verwirklichen. Deshalb sei ein Verbot gerechtfertigt.

Eine Entscheidung wird Anfang 2009 erwartet. Auch mehrere Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) in Deutschland - zuletzt der VGH Mannheim - bezeichneten inzwischen das staatliche Glücksspielmonopol als mit europäischem Recht vereinbar.