Pokerturniere, bei denen mit einem festen Teilnehmerbeitrag nur Sachpreise mit geringem Wert gewonnen werden können, unterliegen dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier nach Mitteilung vom Dienstag (Az.: 1 K 592/08.TR). Für die Regulierung und damit auch die Untersagung jener Turniere sei demnach die jeweilige Gemeinde auf Grundlage der Gewerbeordnung zuständig.
Im vorliegenden Fall hatte ein Pokerturnier-Veranstalter gegen einen Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier geklagt, der ihm Turniere nach dem Glücksspielstaatsvertrag untersagte. Den Bescheid hob das Trierer Verwaltungsgericht auf, weil die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Es handele sich nicht um ein Glücksspiel, da der Unkostenbeitrag von 15 Euro nur zum Mitspielen berechtige und keinen Einfluss auf die ausgelobten Sachpreise (hier im Wert von höchstens 60 Euro) habe.