Wer heute im Online Casino spielen oder Sportwetten abgeben möchte, kann dafür aus zahlreichen Anbietern wählen. Dabei nähern sich die Portfolios an Spielen bzw. Quoten immer mehr an. Wirkliche Unterscheidungsmerkmale können die Anbieter häufig nur noch über ihre Promotionen erzeugen. Doch gerade dort wollen jetzt immer mehr Regierungen ansetzen, um Bonusaktionen weitestgehend zu verbieten. Womöglich sogar in vollem Umfang.
Ein gutes Beispiel dafür liefert momentan Irland. Das neu formulierte Glücksspielgesetz trägt das Potential eines Komplettverbots von Glücksspielwerbung in sich. Die neue Gesetzgebung wird einen regulierten Online-Glücksspielmarkt in Irland schaffen. Für den Sektor sind sowohl Steuern als auch eine neue gesetzliche Behörde geplant.
Gemäß Artikel 148 des Gesetzentwurfs wird es Betreibern untersagt, Gratiswetten als Anreiz zum Spielen zu verwenden. Der Gesetzestext verwendet eine weit gefasste Sprache, die möglicherweise für jede Art von Werbeaktivitäten gelten könnte.
„Ein Lizenznehmer, für den dieses Gesetz gilt, darf einer Person keinen Anreiz bieten, an einer relevanten Glücksspielaktivität teilzunehmen oder weiterhin daran teilzunehmen“, heißt es im Gesetz. Wie die Sprache in der Praxis ausgelegt wird, ist Sache der Behörde und der Gerichte.
Eine weitere wichtige Bestimmung des Gesetzentwurfs betrifft die Einrichtung eines „Social Impact Fund“, der durch eine obligatorische Abgabe bezahlt wird. Damit wird eine Reihe von Projekten finanziert, um sicheres und verantwortungsvolles Glücksspiel zu gewährleisten. Dazu könnten Forschung, öffentliche Bildung und die Erbringung von Dienstleistungen gehören. Die genaue Höhe der Abgabe liegt vollständig im Ermessen der Behörde und ist somit eine unbekannte Variable.
Eine weitere Bestimmung ist, dass die Aufsichtsbehörde befugt sein wird, den Zugang zum Glücksspiel zu bestimmten Zeiten oder Tagen zu verhindern. „Ein Lizenznehmer einer Fernglücksspiellizenz darf an solchen Tagen oder außerhalb dieser Zeiten oder beides keine relevanten Glücksspielaktivitäten über Fernmittel anbieten, wie dies durch Vorschriften der Behörde vorgeschrieben sein kann“, heißt es im Gesetz.