In Österreich ist das Online Glücksspiel prinzipiell steuerpflichtig. Allerdings kann eine Steuer nur dann erhoben werden, wenn das entsprechende Online Casino auch aus dem Inland angeboten wird. Das setzt natürlich eine Lizenz voraus, damit der Staat Steuern auf die Umsätze aus dem Online Glücksspiel erheben kann. Dementsprechend kann also lediglich von den Betreibern, die sich im Inland registriert haben, eine Steuer erhoben werden. Insbesondere ist dies natürlich für den Wettbewerb legitim, sorgt dennoch für Probleme, da der Aufenthaltsort der Kunden nur sehr schwer zu bestimmen ist.
Die Feststellung des Aufenthaltsorts
Obwohl sich die Technik rasant weiterentwickelt hat, ist es immer noch sehr schwierig, den Aufenthaltsort der Spieler mit Sicherheit zu bestimmen. So ist zwar klar geregelt, dass eine Steuer erhoben wird, wenn sich Spieler und Anbieter im Inland befinden, allerdings kann der Aufenthaltsort des Spielers nicht immer mit Sicherheit festgelegt werden. Sogar vor Gericht kam es in derartigen Angelegenheiten bereits zu Problemen, denn ausser der nicht sicheren Feststellbarkeit des Aufenthaltsortes, kommt auch noch die Schwierigkeit hinzu, dass das Speichern dieser Daten aus Datenschutz rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Aus diesem Grund ist es nun Aufgabe der Abgabebehörde für Steuern, eine Bemessungsgrundlage zu finden, mit der alle Parteien zufrieden sein können.
Der Wohnort als Bemessungsgrundlage
Nach langem Überlegen wurde der Plan gefasst, die IP Adresse als Bemessungsgrundlage für die Glücksspielsteuern aus dem Internet Glücksspiel heranzuziehen. Dies wurde dann jedoch aus mehreren Gründen wieder verworfen. Daraufhin entschied man in Österreich, dass der angegebene Wohnort als Bemessungsgrundlage dienen solle. Wer also nun den eigenen Wohnort im Inland angegeben hat und das Online Glücksspielangebot nutzt, soll ab sofort Steuern hierfür zahlen, gleichgültig, ob im In- oder im Ausland gespielt wird.
Allerdings wird vor Gericht neben dem Wohnort auch die IP-Adresse als Bemessungsgrundlage hinzugezogen. In derartigen Fällen könnten sich diese beiden Kriterien widersprechen, weshalb eine Besteuerung nicht immer durchgeführt werden kann. Diesbezüglich ist es also immer noch schwierig, Sicherheit zu schaffen und eindeutige Entscheidungen zu treffen. Jetzt muss der Verfassungsgerichtshof die Steuertatbestände so umschreiben, dass sie gleichmäßig zur Anwendung