Die dänische Glücksspielaufsichtsbehörde Spillemyndigheden hat drei einstweilige Verfügungen gegen Mr Green erlassen, nachdem sie entschieden hatte, dass der Betreiber gegen das Geldwäschegesetz des Landes verstoßen habe.
Spillemyndigheden identifizierte drei Bereiche, die Mr Green und seinen Aktivitäten in Dänemark Anlass zur Sorge geben. Dazu gehören eine unzureichende Risikobewertung, fehlerhafte und fehlende Geschäftsprozesse sowie fehlende Dokumentationen für Kontrollen. Unabhängig davon wird Mr Green auch wegen einer anderen Angelegenheit im Zusammenhang mit Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche strafrechtlich verfolgt.
- Der erste Punkt bezieht sich auf das, was Spillemyndigheden als „fehlerhafte“ Risikobewertung bezeichnet. Konkret bezog sich dies auf § 7 des Geldwäschegesetzes. Darin heißt es, dass eine separate Bewertung der Risiken in Bezug auf einzelne Zahlungslösungen und Lieferkanäle umfassen sollte, so die Regulierungsbehörde. Da Mr Green derzeit nicht über eine solche gesonderte Beurteilung verfügt, stellt dies einen Verstoß gegen das Gesetz dar.
- Die zweite einstweilige Verfügung betrifft das Fehlen ausreichender Geschäftsverfahren für interne Kontrollen. Spillemyndigheden sagte, dass die aktuellen Systeme bei Mr Green keinen Hinweis auf die Intervalle geben, in denen Kontrollen stattfinden müssen. Hier stellt die Aufsichtsbehörde auch fest, dass der Betreiber keine schriftlichen Geschäftsverfahren für die Durchführung von Kontrollen hat.
- Die letzte einstweilige Verfügung befasst sich mit der fehlenden Dokumentation von Kontrollen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde hat Mr Green keine Informationen über Kontrollen dokumentiert.
Spillemyndigheden hat sich außerdem dafür entschieden, Mr Green wegen eines Verstoßes gegen Abschnitt 26 des Gesetzes strafrechtlich zu verfolgen. Damit ist gemeint, dass Unternehmen verpflichtet sind, jeden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dem Geldwäschesekretariat zu melden. Da Mr Green diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist, wird er nun strafrechtlich verfolgt.
Im Hinblick auf sein künftiges Verhalten legte Spillemyndigheden Einzelheiten zu einer „Handlungspflicht“ für Mr Green dar. Dies bezieht sich auf die drei gegen den Betreiber eingereichten einstweiligen Verfügungen.
Zunächst sollte Herr Green bis zum 10. Juni eine überarbeitete Risikobewertung und einen überarbeiteten Geschäftsprozess für interne Kontrollen vorlegen. Der Anbieter muss außerdem vorbereitete Geschäftsprozesse für die Art und Weise der Kontrollen vorlegen. Darüber hinaus muss Mr Green bis zum 10. Oktober Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass Kontrollen stattgefunden haben.