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Thema: Drei einstweilige Verfügungen gegen Mr Green in Dänemark

  1. #1
    News Editor Avatar von Shinobi
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    Standard Drei einstweilige Verfügungen gegen Mr Green in Dänemark

    Die dänische Glücksspielaufsichtsbehörde Spillemyndigheden hat drei einstweilige Verfügungen gegen Mr Green erlassen, nachdem sie entschieden hatte, dass der Betreiber gegen das Geldwäschegesetz des Landes verstoßen habe.
    Spillemyndigheden identifizierte drei Bereiche, die Mr Green und seinen Aktivitäten in Dänemark Anlass zur Sorge geben. Dazu gehören eine unzureichende Risikobewertung, fehlerhafte und fehlende Geschäftsprozesse sowie fehlende Dokumentationen für Kontrollen. Unabhängig davon wird Mr Green auch wegen einer anderen Angelegenheit im Zusammenhang mit Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche strafrechtlich verfolgt.

    1. Der erste Punkt bezieht sich auf das, was Spillemyndigheden als „fehlerhafte“ Risikobewertung bezeichnet. Konkret bezog sich dies auf § 7 des Geldwäschegesetzes. Darin heißt es, dass eine separate Bewertung der Risiken in Bezug auf einzelne Zahlungslösungen und Lieferkanäle umfassen sollte, so die Regulierungsbehörde. Da Mr Green derzeit nicht über eine solche gesonderte Beurteilung verfügt, stellt dies einen Verstoß gegen das Gesetz dar.
    2. Die zweite einstweilige Verfügung betrifft das Fehlen ausreichender Geschäftsverfahren für interne Kontrollen. Spillemyndigheden sagte, dass die aktuellen Systeme bei Mr Green keinen Hinweis auf die Intervalle geben, in denen Kontrollen stattfinden müssen. Hier stellt die Aufsichtsbehörde auch fest, dass der Betreiber keine schriftlichen Geschäftsverfahren für die Durchführung von Kontrollen hat.
    3. Die letzte einstweilige Verfügung befasst sich mit der fehlenden Dokumentation von Kontrollen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde hat Mr Green keine Informationen über Kontrollen dokumentiert.

    Spillemyndigheden hat sich außerdem dafür entschieden, Mr Green wegen eines Verstoßes gegen Abschnitt 26 des Gesetzes strafrechtlich zu verfolgen. Damit ist gemeint, dass Unternehmen verpflichtet sind, jeden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dem Geldwäschesekretariat zu melden. Da Mr Green diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist, wird er nun strafrechtlich verfolgt.

    Im Hinblick auf sein künftiges Verhalten legte Spillemyndigheden Einzelheiten zu einer „Handlungspflicht“ für Mr Green dar. Dies bezieht sich auf die drei gegen den Betreiber eingereichten einstweiligen Verfügungen.

    Zunächst sollte Herr Green bis zum 10. Juni eine überarbeitete Risikobewertung und einen überarbeiteten Geschäftsprozess für interne Kontrollen vorlegen. Der Anbieter muss außerdem vorbereitete Geschäftsprozesse für die Art und Weise der Kontrollen vorlegen. Darüber hinaus muss Mr Green bis zum 10. Oktober Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass Kontrollen stattgefunden haben.

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  3. #2
    Casino Tester Avatar von WinningJack
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    Standard

    Zitat Zitat von Shinobi Beitrag anzeigen
    Spillemyndigheden hat sich außerdem dafür entschieden, Mr Green wegen eines Verstoßes gegen Abschnitt 26 des Gesetzes strafrechtlich zu verfolgen. Damit ist gemeint, dass Unternehmen verpflichtet sind, jeden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dem Geldwäschesekretariat zu melden. Da Mr Green diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist, wird er nun strafrechtlich verfolgt.
    Da muss doch also etwas vorgefallen sein, oder? Das wäre doch sehr schwerwiegend, wie ich finde.

  4. #3
    Mobile Casino Tester Avatar von PAYSAFEMASTER
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    Zitat Zitat von WinningJack Beitrag anzeigen
    Da muss doch also etwas vorgefallen sein, oder? Das wäre doch sehr schwerwiegend, wie ich finde.
    Kenne mich zwar nicht mit der genauen Rechtslage in der EU aus, aber ich behaupte mal spontan dass es sich da einfach um die ganz normalen Gesetze / Geldwäschereiverordnung handelt. Auch in der Schweiz sind das ganz normale Vorschriften bei Geldbewegungen jeglicher Art / Branche, da sind Spielbanken natürlicht nicht von ausgenommen. Schwerwiegend muss da kaum etwas vorgefallen sein, es reicht theoretisch irgendein (un)begründeter Verdacht über die Herkunft des Geldes, z.B. wenn jemand 10000€ im Onlinecasino einzahlt. So zumindest die Einschätzug des Internet-Juristen und Pseudo-Rechtsexperte Paysafemaster , wobei die gesetzlichen Grundlagen ja schwarz auf weiss für jeden nachzulesen sind.

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