Die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern hat in zwei Fällen unlauter für Glücksspiele geworben. Die Werbung habe gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, befand das Oberlandesgericht München in zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen (Az.: 29 U 2819/10; 29 U 2944/10). Der Freistaat als übergeordnete Behörde der Lotterieverwaltung entging trotzdem einer Verurteilung - das Gericht sprach dem Kläger die Klagebefugnis ab. Geklagt hatte ein Verband privater Glücksspiel-Unternehmen. Er ging nach Ansicht der Richter nur gegen öffentlich-rechtliche Lotterieveranstalter vor, gegen Verstöße eigener Mitglieder nicht. Der Verband verfolge vermutlich andere Ziele, als den unlauteren Wettbewerb im öffentlichen Interesse zu unterbinden, so die Richter.