Das Verwaltungsgericht Halle hat zentrale Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags für unanwendbar erklärt und festgestellt, dass es für die Vermittlung von Lotterien - insbesondere Lotto 6 aus 49 - im Internet keiner Erlaubnis bedarf. Damit folgt das Gericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte zentrale Beschränkungen des Vertrags bereits am 8. September für unanwendbar erklärt.

Der Hamburger Internet-Lottoanbieter Tipp24 SE hatte auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit für die Online-Vermittlung von Lotterien in Sachsen-Anhalt geklagt. Dieser Klage wurde nun stattgegeben. Das Gericht verwies in seinen Ausführungen auf die nicht vergleichbaren Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche. So werden gewerbliche Automatenspiele und Pferdewetten in Deutschland trotz erwiesener höherer Suchtgefahr wesentlich liberalerer reglementiert als der Lotteriebereich.

In diesem Zusammenhang warf das Gericht auch die Frage auf, ob es bei Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche überhaupt eine relevante Suchtgefahr geben könne. Das Gericht hatte hierzu sämtliche deutschen Betreuungsgerichte sowie rund 100 Fachkliniken nach der Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. In der Analyse des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt am Main, hieß es, dass Lottospielen an sich kein erhebliches Suchtproblem begründe.