Koblenz – Die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft darf laut einem Urteil des Landgerichts Koblenz nicht mehr mit bereits erzielten Gewinnen für die Lotterie „6 aus 49“ werben. Auch seien künftig Werbetafeln untersagt, die keinen Hinweis auf die vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr sowie auf das Teilnahmeverbot für Minderjährige enthalten. Dies teilte das Gericht am Freitag mit. Es gab damit teilweise einem Dienstleister aus der Glücksspielbranche mit Sitz in den Niederlanden recht (Az.: 127 E – 2/09).
Im vorliegenden Fall hatte die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH in ihren Annahmestellen etwa mit den Worten „Hier gewonnen: 36.683,- mit System. Glückwunsch!“ geworben. Nach Ansicht der Richter ist dies eine unzulässige „Anreizwerbung“, da hier mit erzielten Gewinnen als „Erfolgsgeschichten“ Werbung gemacht werde. „Vor-Gewinne“ hätten objektiv keine Auswirkungen auf künftige Gewinne. Und ein „Unterschieben irrelevanter Entscheidungskriterien“ in der Werbung verstoße gegen den Staatsvertrag, hieß es.
Dieser erlaubt im Glücksspielwesen in Deutschland lediglich eine „informierende und aufklärende“, nicht aber eine „auffordernde und ermunternde“ Werbung. In einem anderen Punkt wies das Gericht jedoch den Antrag des niederländischen Dienstleisters zurück: Es verstoße nicht gegen den Staatsvertrag, wenn in Annahmestellen neben der Werbung für „6 aus 49“ auch Süßigkeiten verkauft würden, urteilten die Richter. Zusätzliche Anreize für das Glücksspiel würden sich über den gleichzeitigen Verkauf von Süßigkeiten nicht ergeben. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung einlegen.