27.11.2006

Glücksspiel-Werbung stößt an ihrer Grenzen

Private Wettanbieter wie Bwin dürfen laut Gerichtsbeschlüssen in Nordrhein-Westfalen nicht für ihre Produkte werben. Grund sei, dass die beworbenen Glücksspiele in dem Bundesland verboten seien, heißt es in der Begründung mehrerer Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster.

HB DÜSSELDORF. Die erst am Montag veröffentlichten Beschlüsse vom 22. November seien unanfechtbar. (Az.: 13 B 1796/06 u.a.). Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen der Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsicht für Mediendienste auf der einen Seite und Sportvereinen und Fernsehsendern auf der anderen Seite. Die Behörde hatte Anträge der Vereine und TV-Sender abgelehnt, mit denen diese Werbung privater Wettanbieter auf ihren Internetseiten genehmigt haben wollten. Gegen das Verbot hatten die Vereine und Sender bei verschiedenen Gerichten Einspruch eingelegt. Das Kölner Verwaltungsgericht hatte denen Recht gegeben, die über Lizenzen aus dem EU-Ausland verfügten. Dagegen wiederum hatte die Bezirksregierung Düsseldorf Beschwerde in Münster eingelegt.

Zur Begründung hieß es in dem Urteil vom 22. November weiter, auch das Bundesverfassungsgericht habe für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bis zum 31. Dezember 2007 gewerbliche Wetten durch Privatunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht durch das Land veranstaltet werden, verboten werden dürfen. An dem Termin endet die Frist für eine gesetzliche Neuregelung.

Derzeit streiten sich private Wettanbieter und Wettvermittler vor Gericht mit Länderbehörden über deren Staatsmonopol. Das Bundesverfassungsgericht hatte das staatliche Monopol für den Fall als akzeptabel bezeichnet, dass der Staat die Spielsucht stärker bekämpfe. Bis Ende des Jahres will der Gesetzgeber dazu eine Neuregelung in einem Staatsvertrag erlassen.

handelsblatt.com