01.11.2006
Private Wettbüros
Verfassungsrichter bestätigen Schließung
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Schließung privater Wettbüros in Bayern gebilligt.
Karlsruhe - Mit der am Dienstag veröffentlichten einstimmigen Entscheidung einer Kammer wurde die Verfassungsbeschwerde eines Wettanbieters bei Lindau mangels Erfolgsaussicht nicht angenommen.
Damit ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn Landesbehörden das staatliche Wettmonopol durchsetzen und private Sportwetten untersagen. Allerdings müssen die zuständigen Länder gleichzeitig ihre Monopolstellung zur Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht einsetzen.
Der Karlsruher Entscheidung kommt zwar Signalwirkung zu, die Rechtsstreitigkeiten um die Schließung privater Wettbüros werden aber noch einige Zeit andauern. Die privaten Wettveranstalter wollen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einschalten, weil sie das in vielen deutschen Bundesländern - so auch in Hessen - bestehende Verbot als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit beurteilen. Außerdem haben in jüngster Zeit einige Verwaltungsgerichte Unterlassungsverfügungen bestätigt, andere haben das Angebot privater Sportwetten und die Werbung hierfür erlaubt. Zudem wurden viele Fälle nur vorläufig im Eilverfahren entschieden, und die Endurteile stehen noch aus.
Im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wurde einem Gastwirt im Raum Lindau (Bodensee) mit sofortiger Wirkung untersagt, in seinem Lokal weiter private Sportwetten zu vermitteln.
Seine hiergegen beantragte Klage wiesen die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren ab. Auch die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Bestand des Monopols
Die drei zuständigen Verfassungsrichter verweisen auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 28. März 2006. Darin hatte Karlsruhe selbst ausgeführt, dass das staatliche Wettmonopol Bestand hat, wenn der Staat wirksame Schritte zur Eindämmung der Spielsucht ergreift. Nur wenn umgehend Suchtprävention betrieben und das Landesrecht bis Dezember 2007 neu gefasst wird, kann es bei de m Verbot privater Anbieter bleiben.
Nach der Karlsruher Entscheidung hat Bayern inzwischen die Werbung eingeschränkt, mit Aufklärungsarbeit über Spielsucht begonnen, Kundenkarten eingeführt und Minderjährige vom Wettspiel ausgeschlossen.
Aus diesem Grund sei auch während der Übergangszeit bis 2007 das Verbot privater Sportwetten verfassungsgemäß. Dass die Verwaltungsgerichte die Unterlassungsverfügungen nicht dem EuGH in Luxemburg zur Prüfung vorlegten, beanstandeten die Verfassungsrichter nicht. Denn im Eilverfahren müsse keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen.
Ursula Knapp
Aktenzeichen: 2 BvR 2023/06
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