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Thema: Lotto: Kartellamt stärkt private Vermittler

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    Kartellamt verfügt Lockerung des staatlichen Lotteriemonopols

    Das staatliche Lotterie-Monopol wird weiter gelockert. Nachdem sich der Markt für Sportwetten durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon im Umbruch befindet, wird es nach einer Entscheidung des Bundeskartellamts privaten Vermittlern jetzt möglich sein, Spiele etwa an Tankstellen oder in Supermärkten anzubieten. Das Bundeskartellamt untersagt es dem Deutschen Lotto- und Totoblock mit sofortiger Wirkung und unter Androhung hoher Geldbußen, die Lottogesellschaften zum Boykott von gewerblichen Vermittlungsstellen aufzurufen.

    Auch die Vereinbarung der Lottogesellschaften, Lotterien und Sportwetten nur in dem Bundesland anzubieten, in dem sie ihren Sitz haben, verstoße gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Dagegen sind die gewerblichen Spielvermittler nicht an dieses Regionalitätsprinzip gebunden: Sie vermitteln Spielaufträge gegen Provision an Lottogesellschaften ihrer Wahl, mit der dann der Verbraucher einen Lotterievertrag schließt.

    Der Versuch der Lottogesellschaften, das zu unterbinden, wurde schon 1999 vom Bundesgerichtshof untersagt. Zunächst ging es nur um die Anwerbung von Kunden durch Postversand oder Internet. Nun wehrt sich der Lottoblock gegen stationäre Annahmestellen; dafür war er schon Ende Mai vom Kartellamt abgemahnt worden.


    „Geringes Gefährdungspotential“

    In der Entscheidung des Kartellamts, die der F.A.Z. vorliegt und die an diesem Montag veröffentlicht werden soll, wird hervorgehoben, daß der Verbraucher bisher keine Möglichkeit habe, die billigste Lottogesellschaft und die mit den für ihn interessantesten Spielangeboten zu wählen. Das beschränke „in spürbarer Weise“ den Wettbewerb und beeinflusse auch den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Denn das Bundesgebiet sei unter den Lottogesellschaften aufgeteilt und auch der grenzüberschreitende Wettbewerb in der EU werde spürbar beschränkt.

    Der Lotteriestaatsvertrag müsse deshalb europarechtskonform ausgelegt werden. „Aus vorrangigem europäischem Recht“ seien die Bundesländer daran gehindert, den Lottogesellschaften anderer Länder von vornherein die Tätigkeit in ihrem Landesgebiet zu untersagen. Zudem sei es kartellrechtswidrig, die Gewinnmöglichkeiten für Spielvermittler zu begrenzen. Der Boykott stationär tätiger gewerblicher Spielvermittler kann nach Ansicht des Kartellamts nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März dieses Jahres zu privaten Sportwetten gestützt werden.

    Denn sogar ein Ausschluß vom Wettbewerb sei nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig, also etwa zur Bekämpfung der Spielsucht. Hiermit hat sich das Kartellamt in seiner knapp 200 Seiten langen Entscheidung ausführlich befaßt. Es kommt zu dem Schluß: „Insbesondere Lotterien werden von der Wissenschaft nur ein als sehr gering bewertetes Suchtgefährdungspotential zugeschrieben.“ In einer von den Lottogesellschaften vorgelegten Untersuchung sei festgestellt worden, daß nicht das Lottospiel, sondern das Spiel an Geldautomaten zu „Abhängigkeitsproblemen“ geführt habe.


    Entscheidung gerichtlich anfechtbar

    „Darüber hinaus ist nach den Prüfungen des Bundeskartellamts nicht ersichtlich, daß durch den Wettbewerb der Lottogesellschaften mit ihrem staatlich verantworteten Glücksspielangebot das Glücksspiel angeheizt und eine Suchtgefährdungslage verstärkt wird.“ Schließlich würden die Lottogesellschaften von den Ordnungsbehörden der Länder überwacht. Doch gehe es hier ohnehin nicht um einen Ausschluß Privater, sondern um eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Lottogesellschaften.

    Die Lottogesellschaften mit ihren insgesamt etwa 25.000 Annahmestellen verfügen auf den jeweiligen regionalen Märkten über Marktanteile von mehr als 80 Prozent. Gegen den Boykott gewehrt hatte sich der Spielvermittler Fluxx, der neben Faber und Tipp 24 zu den größten in Deutschland zählt. Die Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier, die Fluxx vertritt, weist darauf hin, daß das Unternehmen bis Ende des kommenden Jahres 2000 Einrichtungen zur Lottoannahme in Supermärkten und Tankstellen plant.

    Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist gerichtlich anfechtbar. Sie wurde jedoch für sofort vollziehbar erklärt und - offenbar weil es in diesem Punkt Zweifel gibt - mit einem warnenden Hinweis an die Lottogesellschaften versehen: „Auch wenn nicht davon auszugehen ist, daß die Verantwortlichen der maßgeblich von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften die sofort vollziehbaren Verfügungen des Beschlusses mißachten werden, wird darauf hingewiesen, daß jede fahrlässige oder vorsätzlich Zuwiderhandlung“ eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Gegen die Lottogesellschaften könnten Geldbußen bis zu einer Million Euro verhängt sowie darüber hinaus bis zu zehn Prozent des vergangen Jahresumsatzes verlangt werden. Insgesamt betrug der Jahresumsatz der Lottogesellschaften 2005 mehr als acht Milliarden Euro.

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