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Thema: Sind Telefon-Gewinnspiele illegal?

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    24.05.2005

    Hecker und Ruttig untersuchen Telefon-Gewinnspiele im TV auf ihre wettbewerbs- und strafrechtliche Relevanz

    Zusammenfassung von "'Versuch Sie es noch einmal' - Telefon-Gewinnspiele im Rundfunk unter Einsatz von Mehrwertdienste-Rufnummern und ihre Beurteilung nach StGB und neuem UWG" von RA Dr. Manfred Hecker und RA Dr. Markus Ruttig, original erschienen in: GRUR 2005, 393 - 398.

    Gewinnspiele im Rundfunk basieren immer häufiger auf Anrufen bei kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummern. Die Autoren prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Gewinnspiele gegen geltendes Wettbewerbsrecht sowie gegen § 284 StGB verstoßen. Eine Rechtswidrigkeit der Angebote kommt ihrer Ansicht nach in mehrfacher Hinsicht in Betracht.

    Telefon-Gewinnspiele sind inzwischen nicht mehr nur in entsprechenden Spartensendern wie "Neun Live" zu finden - sie sind nach Aussage der Autoren inzwischen Programmpunkt eines Viertels aller TV-Sendungen. Einleitend wird dargestellt, worin der Grundfall eines solchen Gewinnspiels besteht, nämlich darin, den Zuschauer zu einem kostenpflichtigen Anruf zu animieren, der im Regelfall keinen Erfolg hat. Zur Abwicklung werden Mehrwertdienste-Rufnummer benutzt, wobei Hecker und Ruttig zwischen 0900er- und 0137er-Nummern unterscheiden.


    Bei der juristischen Beurteilung differenzieren sie zwischen wettbewerbs- und strafrechtlichen Vorschriften. Eine Wettbewerbswidrigkeit kommt zunächst nach den §§ 3, 4 Nr. 5 UWG in Betracht. Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG erfordert nach Darstellung der Bearbeiter zunächst, dass der Veranstalter die Teilnehmer im Vorhinein über die mögliche Erfolglosigkeit ihres Anrufs informiert. Zudem dürfe der Teilnehmer nicht über den Ablauf und die Gewinnchancen getäuscht werden, z.B. durch die wahrheitswidrige Aussage, die Leitungen seien gerade frei. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 6 UWG könne vorliegen, wenn nur eine Vielzahl von Anrufen zum Erfolg führen und der Anruf vom Charakter her nicht mit der Einsendung einer Postkarte verglichen werden kann.


    Für eine mögliche Strafbarkeit der Veranstaltung sei der Tatbestand des Glücksspiels nach § 284 Abs. 1 StGB zu untersuchen. Eine Strafbarkeit ist nach Aussage Heckers und Ruttigs indiziert, solange nicht gewährleistet sei, dass jeder Anrufer am eigentlichen Gewinnspiel teilnehmen kann. Werden die Anrufer dazu ermutigt, möglichst häufig anzurufen, um überhaupt eine Gewinnchance zu erhalten, könne deren Einsatz als erheblich i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB gewertet werden. Liegt ein strafbares Glücksspiel vor, ist dieses gleichzeitig gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.


    Bewertung:

    Der Beitrag behandelt ein Problem, das voraussichtlich in Zukunft weniger aus der Perspektive enttäuschter Anrufer als vielmehr aus Sicht von TV-Veranstaltern von Interesse sein wird. Sie werden immer häufiger versuchen, einerseits die rechtlichen Grenzen eigener Gewinnspiele auszuloten, andererseits gegen unlautere Angebote der Konkurrenz vorzugehen.


    Dieser Beitrag wurde erstellt von Jochen Notholt.

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