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Thema: Glücksspiel generell steuerfrei ?

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    18.02.2005

    Wird Glücksspiel generell steuerfrei?

    EuGH: Gleiche Steuern für private und staatliche Glücksspiele / Keine Vorentscheidung für Bundesfinanzhof

    Luxemburg/Berlin. Private Betreiber von Glücksspielen oder Geldspielgeräten müssen von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn staatliche Anbieter diese für vergleichbare Dienstleistungen nicht zahlen müssen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zu zwei Fällen aus Deutschland. Die Spitzenverbände der deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft sahen darin keine Vorentscheidung für eine mögliche Abschaffung der Steuern für Privatanbieter. Abschließend muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. (Az: C-453/02 und C-462/02) Grundlage waren Klagen eines Betreibers von Geldspielautomaten sowie eines Veranstalters von Kartenspielen aus Deutschland. Sie hatten eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gefordert und dabei auf die geltende Steuerfreiheit für Umsätze öffentlicher Spielbanken verwiesen. Dies hatten die Finanzämter Gladbeck und Herne abgelehnt. Nach geltendem EU-Recht müsse bei Spielstätten der "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" beachtet werden, entschied der EuGH. Dieser verlange, "gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer gleich zu behandeln und auf sie einen einheitlichen Steuersatz anzuwenden". Die Identität oder Rechtsform des Anbieters spiele dabei grundsätzlich keine Rolle. Der EuGH hatte sich mit den beiden Fällen auf Anfrage des Bundesfinanzhofs befasst, der in letzter Instanz über den Sachverhalt entscheiden muss. Die Verbände der Automatenindustrie, des -großhandels und des -betriebs gingen davon aus, dass ein Urteil "in absehbarer Zeit" zu erwarten ist. Aus ihrer Sicht hat der EuGH lediglich entschieden, dass es eine Gleichbehandlung von Gewinnspielgeräten "unabhängig vom Aufstellort" geben muss. Die entscheidende Frage, ob Automaten in öffentlichen Spielbanken mit denen in privaten Spiel- und Gaststätten überhaupt zu vergleichen sind, sei "hingegen weiter offen." Die Verbände verwiesen dabei auf die gesetzlichen Begrenzungen für das gewerbliche Spiel, die maximal einen Einsatz von 20 Cent je Spiel und höchstens zwei Euro Gewinn zulassen. Dagegen lägen die Einsatz- und Gewinnhöhen bei Geräten in staatlich konzessionierten Spielbanken mit Einsätzen von bis zu 50 Euro und Gewinnen in Millionenhöhe weit höher. Der Bundesfinanzhof müsse deshalb "zwingend" zu dem Ergebnis kommen, dass beide Automatenarten "deutlich verschieden sind". Ein unmittelbarer Wettbewerb bestehe nicht. Die Verbände gingen deshalb davon aus, dass der Bundesfinanzhof zu dem Schluss kommen werde, "dass die seit über 50 Jahren bestehende Umsatzsteuer für gewerbliche Geldgewinnspiel-Geräte in Deutschland nicht gegen geltendes EU-Recht verstößt". Hintergrund dieses Bekenntnisses zur Umsatzsteuerzahlung dürfte die Befürchtung sein, dass ansonsten möglicherweise andere Steuerarten wie eine Vergnügungssteuer eingeführt werden. "Das würde bedeuten, dass die Glücksspielbesteuerung abhängig von der jeweiligen Stimmung und Laune wird", hieß es aus der Branche. Zudem bietet die Umsatzsteuer für die Automatenbetreiber den Vorteil, dass damit ein Vorsteuerabzug möglich ist. Damit kann die Umsatzsteuer für Leistungen anderer Unternehmer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. (afp)

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