Eine Sperre wird ausgesprochen, wenn die Spielbank aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund von Meldungen Dritter (z.B. Fachstelle, Sozialbehörde) wissen oder annehmen muss, dass die betreffende Person überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder spielsüchtig ist. Ebenso wird eine Person gesperrt, die Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung und Aufhebung von Spielsperren sind die folgenden Bestimmungen:
Artikel 80 und 81 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
Artikel 84 und 85 der Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)
Angeordnete oder freiwillige Spielsperren gelten in allen Schweizer Spielbanken und gleichzeitig auf allen Online Geldspiel-Plattformen, die unter das Geldspielgesetz fallen (Lotterien, Sportwetten etc.) für unbestimmte Zeit. Die Spielsperre wird in einem gesamtschweizerischen Register eingetragen. Die Zugriffsrechte auf dieses Register sind gesetzlich geregelt. Spielsperren können durch die betroffene Person schriftlich mit beigelegter Ausweiskopie (im Online Casino auch mittels elektronischem Formular) beantragt und aufgehoben werden, sofern die Gründe für die Spielsperre nicht mehr bestehen. Bei freiwilligen Spielsperren gilt eine Mindestdauer von drei Monaten.