Art. 35 Pannen des Kameraüberwachungssystems
(Art. 57 Abs. 4 VGS)
1 Wird vor Beginn des Spieltags eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, die eine Unterbrechung der Überwachung oder der Aufzeichnung der Bilder zur Folge hat, so darf der Betrieb der betroffenen automatisiert durchgeführten Geldspiele oder Tische nicht aufgenommen werden.
2 Wird während des laufenden Spielbetriebs eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, so muss der Betrieb nach Abschluss der laufenden Spieleinheit an den betroffenen Tischen unterbrochen werden, wenn die Panne die Unterbrechung der Überwachung zur Folge hat.
Art. 36 Überwachungsraum
(Art. 57 Abs. 2 VGS)
1 Die Spielbank muss über einen gesicherten Kameraüberwachungsraum verfügen, in dem die Bilder aller Kameras angesehen werden können, die im Bereich der Spielbank installiert sind.
2 Mindestens eine mit der Kameraüberwachung beauftragte Mitarbeiterin oder ein damit beauftragter Mitarbeiter muss im Überwachungsraum anwesend sein und den Spielbetrieb von der Eröffnung bis zur Schliessung der Tische überwachen.
Art. 37 Dokumentationspflicht
1 Die Spielbank führt Protokolle, die es ermöglichen, den internen Geldfluss zwischen Kassen, Tischen, automatisiert durchgeführten Geldspielen, Reserven und Haupttresor nachzuvollziehen.
2 Sie protokolliert zusätzlich folgende Handlungen:
a.
Übergabe von Schlüsseln und Badges;
b.
Entnahme der Tronc-Einnahmen;
c.
Programmierung der Jackpots und der automatisiert durchgeführten Geldspiele;
d.
relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, automatisiert durchgeführten Geldspielen, Jackpots, Online-Spielplattform, Jackpotsystemen, Kameraüberwachungssystemen, EAKS und Datenaufzeichnungssystem (DZS); relevant sind insbesondere alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die die Eigenschaften der Einrichtung verändern können.