Die Idee, die hinter den 1 Cent-Auktionen steckt, ist schnell erklärt. Zunächst einmal müssen sich die Nutzer Gebotsrechte erwerben, die meist zwischen 0,60 und 0,75 Cent kosten. Die Höhe des Preises richtet sich in der Regel nach dem jeweiligen Paket, dass der Verbraucher erworben hat. Das Gebotrecht kann dann dazu verwendet werden, um auf ein bestimmtes Produkt zu bieten. Je mehr Gebote abgegeben werden, desto höher steigt der Preis des Produkts. In den meisten Fällen verlängert sich mit den abgegebenen Geboten auch die Auktionszeit. Allerdings erhöht sich hierbei der Preis lediglich um 0,01 Cent und der Zeitraum der Auktion erhöht sich pro abgegebenem Gebot lediglich um 20 Sekunden.
Der Verbraucher, der schließlich den Gebotszuschlag erhält, muss den Endkaufpreis zahlen, um das Produkt zu erwerben, die eingesetzten Gebotskosten werden nicht erstattet. Auch die Bieter, die an der Auktion teilgenommen haben, jedoch unterlegen waren, erhalten keinerlei Kosten erstattet.
Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg entschieden, dass es sich bei derartigen 1 Cent-Auktionen um unerlaubtes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag handelt und die Anbieter derartiger Auktionen über keine gültige Glücksspiel-Lizenz verfügen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
Nachdem ein Betreiber einer 1 Cent-Auktionsplattform in Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium Karlsruhe eine Untersagungsverfügung erhielt, der ihm den Betrieb der Plattform verbot, reichte er dagegen Klage ein.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob die erlassene Verfügung dann 2014 teilweise wieder auf, da sich die Verfügung der Regierungsbehörde ausschließlich auf den alten Glücksspielstaatsvertrag berief. Nach neuer Rechtslage jedoch sind die 1 Cent-Auktionen auch weiterhin im Internet erlaubt.
Der VGH in Mannheim betonte jedoch ausdrücklich, dass die Verbotsvoraussetzungen auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag vorliegen. Auch das Gericht sah die Voraussetzungen, dass es sich bei den 1 Cent-Auktionen um Glücksspiel handele, gegeben.
Unerlaubtes Glücksspiel
Glücksspiele müssen genehmigt werden, liegt keine Genehmigung vor, ist sowohl die Veranstaltung als auch die Werbung dafür strafbar. Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn gegen ein Entgelt etwas gewonnen werden kann und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder teilweise vom Glück bzw. vom Zufall abhängig ist.