Beim deutschen Glücksspielstaatsvertrag konzentriert man sich so sehr auf die Probleme mit dem Online Glücksspiel, das andere Aspekte des Gesetzes ganz außer Acht gelassen werden. Denn eine weitere Regel betrifft die Spielhallen und könnte die Schließung für viele Betriebe bedeuten.
Spielhallen, welche nach dem 28. Oktober 2011 ihre Zulassung nach § 33i Gewerbeordnung erhalten haben, wurde durch den Glücksspielstaatsvertrag nur eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 01.07.2012 eingeräumt. Diese ist demnach schon verstrichen und wenn die Behörden ernst machen würden, wären nun schon viele Betriebe geschlossen.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat aber etwas gegen diesen formellen Vorgang der Schließung. Die Behörden sollen nicht einfach strikt nach Gesetz vorgehen, sondern nach individuellem Ermessen entscheiden. Doch wie könnte das aussehen, denn es klingt schon ziemlich willkürlich?
Der Verband Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland hatte auf diesen Missstand aufmerksam gemacht. Dem nahm sich dann Verbandsjustiziar Hendrik Meyer an. Der Rechtsanwalt hat einen einstweiligen Rechtsschutz erwirkt, bis die Sache im Detail geklärt ist. Der Widerspruch gegen die Zwangsschließungen ist damit wiederhergestellt worden.
Das Verwaltungsgericht Schwerin stimmte dieser Entscheidung zu, weil es keinerlei Ermessensentscheidung bei diesem Vorgehen gibt. Doch nach Antragsverfahren § 11b Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages, müsse diese getroffen werden. Dabei sollen auch mögliche Verstöße gegen das Grundrecht berücksichtigt werden.