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Thema: Inlandssitz als Voraussetzung für Konzession in Austria verstößt gegen EU-Recht

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    Standard Inlandssitz als Voraussetzung für Konzession in Austria verstößt gegen EU-Recht

    Die österreichische Glücksspielregelung, wonach die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank voraussetzt, dass eine Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat, verstößt gegen EU-Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.09.2010 entschieden. Das Inlandssitzerfordernis beschränke die Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig, da es zur Kriminalitätsbekämpfung nicht erforderlich sei. Darüber hinaus hat der EuGH in der Vergabe sämtlicher vorgesehener Spielbankkonzessionen an die Casinos Austria AG ohne vorherige Ausschreibung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gesehen (Az.: C-64/08).

    Österreichisches Recht: Erteilung einer Spielbankkonzession setzt Inlandssitz voraus

    Das österreichische Glücksspielgesetz sieht im Bereich der Glücksspiele ein staatliches Monopol vor, indem es die Berechtigung, Glücksspiele zu veranstalten und zu betreiben, grundsätzlich dem Staat vorbehält. Mit dem Gesetz wird insbesondere der Zweck verfolgt, die Glücksspiele zu regulieren, um ihre Ausübung einzuschränken und dem Staat möglichst hohe Einnahmen aus ihnen zu sichern. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen. Insgesamt dürfen zwölf Konzessionen erteilt werden. Der Konzessionär muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein und untersteht der Aufsicht des Ministeriums. Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt.
    Landesgericht Linz: Österreichisches Glücksspielrecht mit EU-Recht vereinbar?

    Inhaberin der zwölf Konzessionen ist derzeit die Casinos Austria AG. Die Konzessionen wurden ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt und erneuert. Der Berufungsführer des strafgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ein deutscher Staatsangehöriger, betrieb in Österreich zwei Spielbanken, ohne sich vorher bei den österreichischen Behörden um eine Konzession beworben zu haben. Das Bezirksgericht Linz verurteilte ihn deshalb wegen unerlaubter Veranstaltung von Glücksspielen zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro. Dagegen legte der Verurteilte Berufung beim Landesgericht Linz ein. Das Landesgericht bezweifelte die Vereinbarkeit der österreichischen Glücksspielregelungen mit der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit und rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an.
    EuGH: Inlandssitzerfordernis verstößt gegen Niederlassungsfreiheit

    Laut EuGH verstößt das im österreichischen Glücksspielgesetz geregelte Erfordernis eines Inlandssitzes für die Konzessionserteilung gegen europäisches Unionsrecht. Die Regelung beschränke die Niederlassungsfreiheit, weil sie Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat diskriminiere und diese daran hindere, über eine Agentur, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung Spielbanken in Österreich zu betreiben. Der EuGH sieht diese Beschränkung nicht durch das Interesse gerechtfertigt, einer Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Denn der kategorische Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sei mangels Erforderlichkeit zur Kriminalitätsbekämpfung unverhältnismäßig. Der EuGH verweist auf mehrere mildere Mittel, die eine Kontrolle der Tätigkeit und Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen würden. Außerdem könne jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und Sanktionen unterworfen werden. Darüber hinaus könnten die Räumlichkeiten der Spielbanken überprüft werden, um unter anderem betrügerischen Handlungen der Betreiber zum Nachteil der Verbraucher vorzubeugen.
    Konzessionsvergabe ohne Ausschreibung verletzt Transparenzgebot

    Überdies moniert der EuGH einen Verstoß gegen das Transparenzgebot durch die Vergabe der Konzessionen an die Casinos Austria AG ohne vorherige Ausschreibung. Das aus der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit folgende Transparenzgebot verpflichte die konzessionserteilende Stelle zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Öffentlichkeit. Dieser müsse eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglichen, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden seien. Der EuGH betont, das Transparenzgebot sei eine zwingende Vorbedingung des Rechts eines Mitgliedstaats, Genehmigungen für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen. Dies gelte unabhängig davon, wie die Betreiber ausgewählt würden.
    Ungleichbehandlung durch intransparente Konzessionsvergabe

    In der ohne jede Transparenz erfolgenden Vergabe einer Konzession an einen im Konzessionsstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer liegt laut Gerichtshof eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern, die ihr Interesse an der fraglichen Konzession nicht bekunden könnten. Eine derartige Ungleichbehandlung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Außerdem stelle sie eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die ohne objektive Rechtsfertigungsgründe nach Art. 43 EGV und 49 EGV verboten sei.
    Begrenztes Konzessionskontingent gerechtfertigt

    Hingegen sieht der EuGH die Begrenzung der zu vergebenden Konzessionen durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken. Auch eine Konzessionsdauer von 15 Jahren könne im Hinblick darauf, dass der Konzessionär ausreichend Zeit zur Amortisierung seiner Investitionen benötige, gerechtfertigt sein.

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