Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 8. Juli 2009 (4 E 1677/09) entschieden, dass der Veranstalter des Tennisturniers am Rothenbaum keine Werbung für bet-at-home machen darf. Bereits bei der Verwendung des Namens sowie des Logos des Titelsponsors bet-at-home handele es sich um verbotene Werbung für illegales Glücksspiel (i.S.d. § 5 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag)